Hallo,

Nachtrag zur besseren Orientierung:

Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§33-77)         
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§51-68)

Da insbesondere:

http://dejure.org/gesetze/AO/52.html

Ganz unten steht auch noch der Ausweg, daß die Gemeinnützigkeit
explizit festgestellt werden kann, hat „md“ eben im IRC drauf
hingewiesen.

Viele Grüße, Christoph

Attachment: pgphQEPxusW7T.pgp
Description: Digitale Signatur von OpenPGP

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