Hallo, Nachtrag zur besseren Orientierung:
Abgabenordnung Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§33-77) Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§51-68) Da insbesondere: http://dejure.org/gesetze/AO/52.html Ganz unten steht auch noch der Ausweg, daß die Gemeinnützigkeit explizit festgestellt werden kann, hat „md“ eben im IRC drauf hingewiesen. Viele Grüße, Christoph
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