>Fall also
>§ 130 StGB. Die Strafgesetze wiederum sind als allgemeine Gesetze in der
>Lage, die
>Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zu beschränken, alles eine
>Frage der
>Verhältnismäßigkeit ...

...die sich mit der Verhaeltnismaessigkeit des Strafgesetzes als solchem
nicht erledigt.
A.A. die Bezirksregierung..............

H.


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