>Fall also >§ 130 StGB. Die Strafgesetze wiederum sind als allgemeine Gesetze in der >Lage, die >Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zu beschränken, alles eine >Frage der >Verhältnismäßigkeit ...
...die sich mit der Verhaeltnismaessigkeit des Strafgesetzes als solchem nicht erledigt. A.A. die Bezirksregierung.............. H.