Am 13 Oct 2004, um 0:54 hat Thomas Hochstein geschrieben:
> > Tat da allerdings keiner. Geredet wurde da - primär, wenn nicht > ausschließlich - über die Sperrungsverfügung und gerade nicht > aufklärend über Nazis. Möglicherweise auch das ein Grund für die > Entscheidung. Die Frage dann wohl, ob sich die "Berichterstattung über > Vorgänge des Zeitgeschehens" nur auf Berichterstattung über Nazis > bezieht oder die Verbreitung, die Verlinkung, whatever auch dann > zulässig ist, wenn die Nazipropaganda gar nicht das Thema der > Berichterstattung ist. Es geht ja in der Berichterstattung auf ODEM nicht um Nazipropaganda an sich, sondern darum, dass die Bezirksregierung bestimmten Websites sperren laesst. Wenn man darueber berichtet, muss man zwingend die Sites benennen duerfen. Das ist ja im Prinzip auch alles schon entschieden. Lt. BGH ist es noch nicht einmal erforderlich, dass die verwendeteten bzw. verbreiteten Propagandamittel zum Verstaendnis der Information die vermittelt werden soll, unbedingt erforderlich ist. Die Privilegierung scheidet erst dann aus, wenn Berichterstattung, Kunst etc. nur als Vorwand und Deckmantel zur Verbeitung von rechtradiklaem Gedankengut genutzt wird. Letzteres wird Alvar aber noch nicht einmal von der StA unterstellt. Gruesse Thomas Stadler Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.internet-law.de _____________________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Jahnstr. 11, 85356 Freising [EMAIL PROTECTED] http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]