Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das folgende Zitat von Frau Bundesjustizministerin Christine Lambrecht anlässlich der 1. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie sowie des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie "Digitale Inhalte" (TOP 27 um ca. 02:25 Uhr):
"Ob Apps, Smartphones, Software oder intelligente Haustechnik: Digitale und untereinander vernetzte Produkte bestimmen zunehmend unser Leben und machen vieles einfacher. Sobald digitale Produkte und Anwendungen nicht mehr reibungslos und ohne Sicherheitslücken funktionieren, sind Updates erforderlich. Bislang gab es für solche Updates keine vertragsrechtlichen Vorgaben. Das wollen wir nun zum Schutze der Verbraucherinnen und Verbraucher ändern. Ich bin sehr froh, dass der Deutsche Bundestag heute in erster Lesung über zwei Vorhaben beraten hat, die Update-Pflichten für digitale Produkte und "smarte" Geräte vorsehen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben künftig einen Anspruch darauf, dass etwa für Apps, Computerspiele, Smartphones, Notebooks und intelligente Haustechnik die notwendigen Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, die zur Aufrechterhaltung eines fehlerfreien und sicheren Betriebs erforderlich sind. Zu einer weiteren deutlichen Verbesserung des Verbraucherschutzes führt eine Verlängerung der Beweislastumkehr im Kaufrecht, über die heute ebenfalls im Deutschen Bundestag beraten wird. Zeigt sich ein Mangel an einer Kaufsache, die an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher verkauft wurde, so wird bislang in den ersten sechs Monaten vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag. Diese Vermutung verlängern wir nun auf ein Jahr und stärken damit spürbar die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es ein ganz wesentlicher Aspekt, ob sie im Falle eines Mangels an einer Kaufsache beweisen müssen, dass dieser Mangel nicht durch sie verursacht wurde, sondern bereits beim Kauf vorlag." _________________________________________________________ Hintergrund: Der Deutsche Bundestag berät heute in 1. Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (Warenkauf-Richtlinie) sowie über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie "Digitale Inhalte"). 1. Warenkauf-Richtlinie Durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiven Preisen eröffnet werden. Zur Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen des geltenden Rechts vor: • Für Sachen mit digitalen Elementen wie Smartphones, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind. Die Updateverpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Für die Dauer dieser berechtigten Erwartungen können etwa Aussagen in der Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis maßgeblich sein. • Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, wie beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben. • Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. • Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder aber auch per E-Mail- zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist. 2. Richtlinie "Digitale Inhalte" Der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie "Digitale Inhalte" gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (z. B. Musik-CDs, DVDs, etc.). Zur Umsetzung der Richtlinie „Digitale Inhalte“ sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen des geltenden Rechts vor: • Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung des Preises und zur Vertragsbeendigung. • Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen ferner künftig auch bei solchen Verträgen entsprechende Gewährleistungsrechte zu, bei denen die Verbraucherinnen und Verbraucher anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten bereitstellen oder sich hierzu verpflichten („Bezahlen mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken. • Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den die Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise erwarten können. ___________________________ Mit freundlichen Grüßen Ihr Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Pressereferat Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30 - 18 580 - 9090 E-Mail: pre...@bmjv.bund.de<mailto:pre...@bmjv.bund.de> www.bmjv.de<http://www.bmjv.de/> www.eu2020.de<http://www.eu2020.de/> twitter.com/bmjv_bund
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