Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie das folgende Zitat von Frau Bundesjustizministerin Christine 
Lambrecht anlässlich der 1. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung 
der Warenkauf-Richtlinie sowie des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 
"Digitale Inhalte" (TOP 27 um ca. 02:25 Uhr):

"Ob Apps, Smartphones, Software oder intelligente Haustechnik: Digitale und 
untereinander vernetzte Produkte bestimmen zunehmend unser Leben und machen 
vieles einfacher. Sobald digitale Produkte und Anwendungen nicht mehr 
reibungslos und ohne Sicherheitslücken funktionieren, sind Updates 
erforderlich. Bislang gab es für solche Updates keine vertragsrechtlichen 
Vorgaben. Das wollen wir nun zum Schutze der Verbraucherinnen und Verbraucher 
ändern. Ich bin sehr froh, dass der Deutsche Bundestag heute in erster Lesung 
über zwei Vorhaben beraten hat, die Update-Pflichten für digitale Produkte und 
"smarte" Geräte vorsehen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben künftig einen 
Anspruch darauf, dass etwa für Apps, Computerspiele, Smartphones, Notebooks und 
intelligente Haustechnik die notwendigen Aktualisierungen zur Verfügung 
gestellt werden, die zur Aufrechterhaltung eines fehlerfreien und sicheren 
Betriebs erforderlich sind.

Zu einer weiteren deutlichen Verbesserung des Verbraucherschutzes führt eine 
Verlängerung der Beweislastumkehr im Kaufrecht, über die heute ebenfalls im 
Deutschen Bundestag beraten wird. Zeigt sich ein Mangel an einer Kaufsache, die 
an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher verkauft wurde, so wird bislang in 
den ersten sechs Monaten vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des 
Kaufs vorlag. Diese Vermutung verlängern wir nun auf ein Jahr und stärken damit 
spürbar die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn für 
Verbraucherinnen und Verbraucher ist es ein ganz wesentlicher Aspekt, ob sie im 
Falle eines Mangels an einer Kaufsache beweisen müssen, dass dieser Mangel 
nicht durch sie verursacht wurde, sondern bereits beim Kauf vorlag."

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Hintergrund:
Der Deutsche Bundestag berät heute in 1. Lesung über den Entwurf eines Gesetzes 
zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer 
Aspekte des Kaufvertrags (Warenkauf-Richtlinie) sowie über den Entwurf eines 
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte 
der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie 
"Digitale Inhalte").

1. Warenkauf-Richtlinie
Durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht 
in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende 
elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels 
ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren 
von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von 
Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden 
Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den 
Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiven 
Preisen eröffnet werden.

Zur Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende 
Änderungen des geltenden Rechts vor:

• Für Sachen mit digitalen Elementen wie Smartphones, die eine Verbraucherin 
oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Verpflichtung zur 
Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit 
und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind. Die 
Updateverpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der 
Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten 
kann. Für die Dauer dieser berechtigten Erwartungen können etwa Aussagen in der 
Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der 
Preis maßgeblich sein.
• Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente 
vereinbart ist, wie beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen 
bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen, werden 
Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, 
dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des 
Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.
• Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt 
ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf 
vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
• Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung 
der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften 
Datenträger – etwa in Papierform oder aber auch per E-Mail- zur Verfügung 
gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, 
dass eine Garantie die daneben bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte 
unberührt lässt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte 
unentgeltlich ist.

2. Richtlinie "Digitale Inhalte"
Der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie "Digitale Inhalte" gibt 
Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Gewährleistungsrechte für digitale 
Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige 
Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, 
Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch für 
körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (z. B. 
Musik-CDs, DVDs, etc.).

Zur Umsetzung der Richtlinie „Digitale Inhalte“ sieht der Entwurf insbesondere 
folgende Änderungen des geltenden Rechts vor:
• Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart 
Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- 
oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur 
Minderung des Preises und zur Vertragsbeendigung.
• Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen ferner künftig auch bei solchen 
Verträgen entsprechende Gewährleistungsrechte zu, bei denen die 
Verbraucherinnen und Verbraucher anstelle der Zahlung eines Preises 
personenbezogene Daten bereitstellen oder sich hierzu verpflichten („Bezahlen 
mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken.
• Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine 
Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein 
digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung 
von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden 
Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; 
bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen 
Zeitraum, den die Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise erwarten 
können.

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Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz
Pressereferat

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