Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig

2003-06-26 Diskussionsfäden Thomas Stadler
Am 25 Jun 2003 um 19:26 hat Heiko Recktenwald geschrieben: Hi, lechts oder rinks gleichwohl zurück: Eine konkrete Wiederholungsgefahr liege nicht vor, denn nach der erfolglosen Abmahnung habe die Antragstellerin von dem Verein bisher keine zweite Spam-Mail Das Argument ist doch

Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig

2003-06-26 Diskussionsfäden Heiko Recktenwald
Thomas, Kennst Du eigentlich die Rechtsprechung zu politischer Werbung in den Hausbriefkaesten? Die kenn ich nicht. Da machst Du keinen Unterschied? Ich denke halt vom unlauteren Wettbewerb her, ansonsten ist man eben kein Robinson, auch wenn man fuer die Leitung zahlt. Aber wofuer zahlt man

Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig

2003-06-26 Diskussionsfäden Thomas Stadler
Am 26 Jun 2003 um 12:38 hat Heiko Recktenwald geschrieben: Die kenn ich nicht. Da machst Du keinen Unterschied? Bei uns in der Kanzlei ist Spam sicher laestiger und bereitet mehr Aufwand als die unverlangte Werbung per Snail-Mail. Ich denke halt vom unlauteren Wettbewerb her, ansonsten

Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig

2003-06-26 Diskussionsfäden Holger Veit
On Thu, Jun 26, 2003 at 12:38:12PM +0200, Heiko Recktenwald wrote: [...] Aber wofuer zahlt man nicht alles, Platz fuer gelbe Muelltonnen etwa, und blaue, und ganz freiwillig. Oder? Die bekommst Du in Deinen Hausbriefkasten gespammt? Ich plaediere ja nicht fuer politischen Spam, den

Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig

2003-06-26 Diskussionsfäden Heiko Recktenwald
Und uebrigens: jetzt hoechstrichterlich legalisiert wurde, gehe ich davon aus, dass jedes x-beliebige unterdrueckte Anliegen unter dem Vorwand politisch jetzt Erstens wars nicht hoechstrichterlich sondern nur ein Obergericht, dann ist Spam ja nicht legalisiert worden, auch politischer Spam

Re: Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig

2003-06-26 Diskussionsfäden Heiko Recktenwald
Ausserhalb des geschaeftlichen Verkehrs besteht ein Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB. Und da wird kraeftig abgewogen. Das UWG ist doch da gar nicht einschlaegig. Wieso? Wenn irgendwer mir etwas verkaufen will schon. Zur Wiederholungsgefahr: Bei einer vorangegangenen Beeintraechtigung besteht

Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig

2003-06-26 Diskussionsfäden Heiko Recktenwald
Ich plaediere ja nicht fuer politischen Spam, den Unterschied zum wirtschaftlichen find ich aber erheblich. Nein, das Resultat ist dasselbe - Zeit verplempert mit 'd-Druecken. Das, lieber Holger, ist eben ganz unerheblich ;-) Im einen Fall mute ichs Dir zu, im anderen Fall nicht. H.