Am 28. Oktober 2009 18:38 schrieb Karl Eichwalder <k...@gnu.franken.de>:
> Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com> writes: > > > Je laenger diese Diskussionen gehen, um so mehr komme ich zu der Ansicht, > > dass man path universell fuer alle Wege nehmen sollte, und footway und > > cycleway aufgeben. Fuehrt nur zu Unstimmigkeiten und Missverstaendnissen, > > wenn man 2 verschiedene Taggingmoeglichkeiten fuer dasselbe hat. > > Mach einfach mal eine pause, wenn das alles für dich zu kompliziert > ist. Wenn du dann erholt bist, map das, was auf den blauen zeichen > vermerkt ist, gemäß der neulich geposteten regel ("größtes" > verkehrsmittel gewinnt). > > es ist mir nicht zu kompliziert, es zeigt sich m.E. im Gegenteil dass Path in der Lage ist, das Problem eindeutig zu lösen (weshalb es damals ja auch vorgeschlagen wurde), das man mit der historischen Methode nicht vollständig in den Griff bekommt. Es gibt nunmal Wege, bei denen kein Verkehrsmittel bevorzugt ist, und es gibt andere, wo durchaus eines bevorzugt wird. Beide sind mit path problemlos abbildbar. Du unterschlägst vollkommen den Teil meiner Mail, wo es darum ging, eine universell einsetzbare eindeutige Taggingvariante zu verwenden, indem Du Dich auf Deutschland und den Großteil der dort "üblichen" Situationen beschränkst, und den Rest (aus Deinem Erfahrungshorizont heraus) als Ausnahmen abtust. Übrigens: aufgrund der hervorragenden Situation von OSM in Deutschland haben die Mapper /das Mapping dort eine Vorbildfunktion. Es wird nicht selten bei Fragen im Ausland nach D. geschielt in der (oftmals begründeten) Hoffnung, dass dort bereits eine Lösung entwickelt wurde. > > http://www.nordsee-radweg-hamburg.frank-bokelmann.de/Finki.htm > > Man, man, man... Solche wahrscheinlich rechtswidrige ausnahmen kannst > rechtswidrige Ausnahmen? Meinst Du formell oder materiell rechtswidrig? (IANAL, haha). Wie kommst Du da drauf, dass die rechtswidrig sind? Auszug aus der StVO: § 39 Verkehrszeichen(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse Radverkehr Fußgänger Reiter Viehtrieb Straßenbahn Kraftomnibus Personenkraftwagen Personenkraftwagen mit Anhänger Lastkraftwagen mit Anhänger Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas Mofas Gespannfuhrwerke Der Reiter auf dem Foto ist klar der aus der StVO. Gruß Martin
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