Hallo

am 14.07.2010 07:43 schrieb Martin Simon:
Ja, es *könnte* eine nachträgliche Verknüpfung geben, was für diesen
Gesetzentwurf schon Grund genug zu sein scheint, schon das Erstellen
einer Sammlung georeferenzierter Bilder eines Straßenzugs (wo fängt
"massenhaft" an?) zu unterbinden.
Das Wort massenhaft wird im Gesetzestext selbst nicht verwendet. Dort steht der Begriff "großräumig", der in der Begründung auch erläutert wird. Danach greift die Vorschrift ab der Erfassung einer Fläche, die mit einem Stadtteil vergleichbar ist.

Im Vorspann ist es schon zu erahnen, auf Seite 21 (soweit habe ich
gelesen) meines Erachtens ziemlich klar, daß auch eine bloße
georeferenzierte Aufnahme eines Gebäudes als "personenbezogenes Datum"
betrachtet wird(was ich für Käse halte), nur weil die Möglichkeit
besteht, daß irgend jemand diese Aufnahme mit personenbezogenen Daten,
die er schon besitzt, verknüpft.
Ja, es kann ein personenbezogenes Datum in so einer Aufnahme liegen:
- Personen werden erkennbar abgebildet.
- KFZ werden mit erkennbarem amtl. Kennzeichen abgebildet.
- Der Erhaltungszustand und die erkennbare Ausstattung des Gebäudes lassen Schlüsse auf die Finanzkraft der Eigentümer/Bewohner zu. - Erkennbare Einrichtungen (oder deren Fehlen) erlauben im Verbund mit der Adresse gezielte Werbung (Heizöltanksanierung, Markiesen, Rolläden, Solartechnik...).
- u.dgl.

Das ganze liest sich um Seite 20 herum für mich (kein Jurist)
tatsächlich so, als könne ein Eigentümer oder Mieter die komplette
Abbildung seiner Objekte unterbinden, _ausdrücklich_ auch, wenn es
sich um bedeutende, denkmalgeschützte oder touristisch relevante
Objekte handelt (das heißt Objekte, die jeden Tag - zunehmend
georeferenziert - massenhaft von Privatpersonen und ein paar
kommerziellen fotografiert werden).
Das Entscheidende ist nicht das Fotografieren, sondern die Verbreitung. Das Bundesdatenschutzgesetz gibt bisher keinen absoluten Schutz, sondern es erfolgt beim Widerspruch Betroffener gegen die Nutzung eine Abwägung der Schutzinteressen gegen die Nutzungsinteressen - in jedem Einzelfall.

In dem Spezialfall der massenhaften georeferenzierten Fotografie soll *über de bestehenden Regelungen hinaus* bestimmt werden, dass die zuständige Überwachungsbehörde vorab von dem Vorhaben unterrichtet wird (Verfahrensbeschreibung vorlegen), die Bevölkerung rechtzeitig vorher (aber doch zeitnah) informiert wird und es keine Interessenabwägung beim Widerspruch gibt - bei Widerspruch ist zwingend zu löschen oder zu anonymisieren. Der Rest sind im Grunde Klarstellungen bestehenden Rechts.

Gruß
nk

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