> Ausserhalb des geschaeftlichen Verkehrs besteht ein Anspruch nach �� 1004, 823 BGB.
Und da wird kraeftig abgewogen. > Das UWG ist doch da gar nicht einschlaegig. Wieso? Wenn irgendwer mir etwas verkaufen will schon. > Zur Wiederholungsgefahr: Bei einer vorangegangenen Beeintraechtigung besteht > die Vermutung einer Wiederholung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen Aber das darf man auch nicht zu schematisch sehen. Diesen Abbestellknopf auf der Mail darf man aber wohl ignorieren. > nur eine Spam-Mail gekommen ist, besteht keine Wiederholungsgefahr. Das wuerde > im Ergebnis naemlich bedeuten, dass ich immer erst mehrere Rechtsbeeintraechtigungen > dulden muesste, bevor ich Unterlassung verlangen koennte. Richtig. Aber... > Nach der Rspr. des BVerfG kann Briefkastenwerbung durch politische Parteien > ebenso wie sonstige Werbung nach allgemeinen Grundsaetzen > als unzulaessig angesehen werden. "Kann" ;-) Aber dass das alles gleich ist, wird nicht gesagt. H.
