Hi Juergen, > Wenn man nicht versucht h�tte, die Klageschrift in Deutschland > zuzustellen, k�nnte zum einen der Proze� in USA nicht durchgef�hrt > werden (Abweisung der Klage als unzul�ssig, auf die Begr�ndetheit > kommt es nicht mehr an), zum anderen k�nnte das amerikanische Urteil > sp�ter in Deutschland nicht anerkannt werden.
Den JZ Artikel hab ich nicht gelesen, insoweit wird sich das amerikanische Prozessrecht aber nicht von der ZPO unterscheiden. Offenbar sind die amerikanischen Toechter kein Briefkasten der Mutter und die Mutter hat, was man sich kaum vorstellen kann, kein Buero in NYC. Die eher "rechtspolitischen" Ausfuehrungen des BVerfG, wonach ein Prozess in den USA in verschiedener Hinsicht zum Missbrauch reizt, liessen sich umgehen, wenn Bertelsmann in Deutschland verklagt wuerde. Und ob sich die Bertelsmaenner in Deutschland so leicht aus der Schlinge herausreden koennten, ist zweifelhaft. Tatsache ist doch, dass Bertelsmann ganz bewusst das Weiterleben etcpp von Napster ermoeglicht hat. Ob sich daraus etwas drehen laesst, waere gerade auch in Deutschland klaerungsbeduerftig. Angeblich ist der deutsche Popmusikmarkt doch so masslos wichtig, dann muesste hier eine Klage, wenn sie denn ernstgemeint war, genauso sinnvoll sein. Auch wenn man hier nicht so schnell mit punitiv Milliarden hantieren kann. Welcher Schaden nach deutschem Recht entstanden ist, waere z.B. eine interessante Frage. Gruss, H.
