Heiko Recktenwald <[EMAIL PROTECTED]> writes:

>> Ist bekannt, weshalb � 179 ZPO bei der Zustellung nicht zur Anwendung
>> gekommen ist? Die "Verweigerung der Annahme" ist danach in der Praxis
>> kaum noch m�glich.
>
> Denke, dass die Zustellung nach amerikanischem Prozessrecht zu beurteilen
> ist. Die amerikanische Klage wird ja nicht als deutsche zugestellt.

Nein, das sicher nicht. Die deutsche Justiz stellt nach ZPO zu. Dabei
ist es egal, _was_ zugestellt wird. Jede Zustellung richtet sich nach
den �� 166 ff. ZPO. Da� zugestellt werden mu�, ergibt sich wohl aus 
� 328 I Nr. 2 ZPO; sonst k�nnte das Urteil sp�ter nicht anerkannt
werden.

> Was das BVerfG da alles zusammenbaut, ist ja bei Licht betrachtet
> ziemlich hart. Soweit bekannt gibt es in den USA ja auch Gegenmittel gegen
> besagten Missbrauch der Gerichte. Allerdings handelt es sich nur um eine
> einstweilige Verfuegung, es wird nur abgewogen, welche Nachteile sich
> ergeben, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung letztlich
> erfolgreich, die amerikanische Klage aber losgegangen ist, mit den Vorteilen,
> die eine sofortige amerikanische Klage hat, derren Zustellung aber
> verfassungswidrig war. Das amerikanische Urteil waere dann zwar
> moeglicherweise hier nicht vollstreckbar, punitiv damages etc, es gibt
> aber doch sicher noch ein paar schoene Sachwerte in den USA. Random House
> etc.

Keine Frage: In USA ist genug Verm�gen vorhanden, auf das ebenfalls
zugegriffen werden k�nnte. In dem Urteil des BVerfG hei�t es aber, da�
das Verfahren dort nicht weiterbetrieben werden k�nne, solange die
Klageschrift hier nicht zugestellt sei. Also wird der Proze� dort erst
einmal ruhen...

Was w�re gewesen, wenn das BVerfG die einstweilige Anordnung abgelehnt
h�tte? Angenommen: Amerikanisches Urteil beruht auf einer
Klageschrift, deren Zustellung in Deutschland verfassungswidrig _war_.
K�nnte das Urteil in D anerkannt werden? Wahrscheinlich w�re der
Verfahrensfehler ein Fall des � 328 I Nr. 4 ZPO ("ordre public"), so
da� die Anerkennung des Urteils in Deutschland ausgeschlossen
w�re. Dann k�nnte aus dem Urteil in D auch nicht vollstreckt werden,
denn dann bek�me man auch kein Vollstreckungsurteil (� 723 II 2 ZPO),
obwohl Bertelsmann in USA verloren h�tte. Soweit wollte es das BVerfG
aber nicht kommen lassen...

Bin auf die Entscheidung in der Hauptsache gespannt. :-)

J�rgen.
-- 
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