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Hallo!
Kurt Jaeger schrieb/wrote (28.04.2004 05:51):
|> Es kann imho doch nicht sein, dass ein Bundesverwaltungsgericht |> sagt "Beim Kauf eines prepaid-handies muessen keine Daten |> gespeichert werden" aber letztendlich dadurch, dass die Verkaeufer |> alle sagn "tja, bei uns schon" diese Rechtsprechung ad absurdum |> gefuehrt wird. | | Doch, klar, so geht das, wenn der Verkaeufer genug Marktmacht hat.
Aus meines Sicht: nein.
"Die gesch�ftsm��ige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abh�ngig gemacht werden, die f�r die Erbringung oder Entgeltfest- legung dieser Dienste nicht erforderlich sind." (aus � 8 Abs. 1 TKG)
Das beinhaltet aus meiner Sicht ein klares Verbot solchen Verhaltens. Kein einziger gesch�ftsm��iger Anbieter von Telekommunikationsdiensten darf - egal, wie viel Marktmacht er hat - diese Dienste von der Preisgabe personenbezogener Daten abh�ngig machen.
| Die Nische muss gross genug sein fuer den Anbieter, alles andere | ist Zivilrecht und Vertragsfreiheit.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes halte ich in dieser Hinsicht f�r eindeutig: In dieser Frage gibt es keine Vertragsfreiheit.
Zitat: "Ein wirksamer 'Grundrechtsverzicht' kommt nur in Betracht, wenn dieser freiwillig erfolgt [...]. [...] Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten verkn�pft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeintr�chtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden."
Gru�
Holger
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