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Hallo!

Kurt Jaeger schrieb/wrote (28.04.2004 05:51):

|> Es kann imho doch nicht sein, dass ein Bundesverwaltungsgericht
|> sagt "Beim Kauf eines prepaid-handies muessen keine Daten
|> gespeichert werden" aber letztendlich dadurch, dass die Verkaeufer
|> alle sagn "tja, bei uns schon" diese Rechtsprechung ad absurdum
|> gefuehrt wird.
|
| Doch, klar, so geht das, wenn der Verkaeufer genug Marktmacht hat.

Aus meines Sicht: nein.

"Die gesch�ftsm��ige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und
deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener
Daten abh�ngig gemacht werden, die f�r die Erbringung oder Entgeltfest-
legung dieser Dienste nicht erforderlich sind." (aus � 8 Abs. 1 TKG)

Das beinhaltet aus meiner Sicht ein klares Verbot solchen Verhaltens.
Kein einziger gesch�ftsm��iger Anbieter von Telekommunikationsdiensten
darf - egal, wie viel Marktmacht er hat - diese Dienste von der
Preisgabe personenbezogener Daten abh�ngig machen.


| Die Nische muss gross genug sein fuer den Anbieter, alles andere | ist Zivilrecht und Vertragsfreiheit.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes halte ich in dieser Hinsicht
f�r eindeutig: In dieser Frage gibt es keine Vertragsfreiheit.

Zitat: "Ein wirksamer 'Grundrechtsverzicht' kommt nur in Betracht, wenn
dieser freiwillig erfolgt [...]. [...] Deshalb kann in dem Abschluss
eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener
Daten verkn�pft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die
Datenerhebung beeintr�chtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gesehen werden."

Gru�


Holger

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