> Das Problem ist ein Scheinproblem, denn das Urheberrecht einerseits und das 
> Patentrecht andererseits haben unterschiedliche Schutzgegenstaende.
 
[...]
 
> Die Software als linguistisches Gewebe ist ausschlisslich durch das 
> Urgeberrecht monopolisierbar.

"Software als X" und "Software als Y" sind nicht zwei unterschiedliche
Schutzgegenstaende.  Vor allem nicht wenn X und Y abstrakte Begriffe
sind, die der Deutung durch Patentanwaelte unterliegen.

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