PILCH Hartmut <[EMAIL PROTECTED]> writes: > 1. TRIPs (Nutzungsbeschraenkung bei einmal erteilten Patenten nur sehr > begrenzt moeglich, s. z.B. Art 30)
Sogar die Ratsversion enthielt genügend Einschränkungen, um Ausnahmen nach Artikel 30 zu rechtfertigen. So man denn gewollt hätte. > 2. Patente, deren Durchsetzung unerwuenscht ist, belasten unnoetig > den oeffentlichen Raum und beeintraechtigen die Rechtssicherheit. Im Gegenteil. Es ist wesentlich einfacher zu beurteilen, ob ich durch einen Entsprechenden Paragraphen vor Patentverletzungsklagen generell geschützt bin, oder ob ich irgendwelche Patentansprüche verletze. > Wenn man bei Geistigem Eigentum schon den Schutzumfang kodifiziert > (was Charakteristikum des Patentwesens ist), dann sollte man die > potentiellen Vorzuege dieser Vorgehensweise nicht gleich wieder > wegwerfen. Natürlich benötigt auch der Patentanmelder eine gewisse Sicherheit, daß potentielle Verletzer nicht durch vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Nutzung von Ausnahmen einer Klage entziehen. Das setzt natürlich eine Abwägung der Interessen voraus, welche aber bis jetzt so gut wie nicht vorhanden ist. > 3. Begrenzung der Erteilung ist nicht wirklich irgendwie schwierig (s. > Argumente zu Ambivalenzbereich-Nebelkerze). Auch bei der > Erteilung kann man die Durchsetzung (den Schutzumfang) begrenzen. Begrenzung der Erteilung funktioniert in der Praxis einfach nicht. Und selbst ein widerrechtlich erteiltes Patent besitzt in der aktuellen Rechtslage ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential. Hendrik -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
