On Wednesday 13 July 2005 16:09, Rigo Wenning wrote: > Wenn man die Wirkungsweise schützt, schützt es dann auch gegen eine > Implementierung in einem Universalrechner (vulgo Softwarepatent?)
Ein Patent monopolisiert bei einer computer-implementierten Erfindung die Funktionalitaet, also die Wirkungen, von Software, die auf einem Prozessor ablaeuft. Das Patent fragt in der Regel nicht danach, ob die Funktionalitaet auf einem PC oder mittels eines embedded processors etc. erbracht wird, es sei denn, der Anspruchswortlaut sagt etwas anderes. Niemand hat bestritten, dass der (kommerzielle) Umgang mit Software eine mittelbare Patentverletzung konstituieren kann, wenn die Software dafuer bestimmt und geeignet ist, auf einem Prozessor so abzulaufen, dass dabei Funktionalitaeten bzw. Wirkungen auftreten, die vom Schutzbereich des Patentanspruches erfasst werden. Die (von mir kritisierten) Versuche, die vom Case-Law des EPA ebenso wie vom BGH bereits akzeptierten Programmproduktansprueche in die EU-RiLi aufzunehmen, stellen einen (meiner Meinung nach ungeeigneten) Versuch dar, sich aus den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung herauszumogeln und gleichzeitig auch gewisse Probleme bei der grenzueberschreitenden Verfolgung von entsprechenden Verletzungshandlungen zu vermeiden. Eine Beurteuling einer Patentverletzung durch Software setzt m.E. stets voraus, dass der dazugehoerige Prozessor mitgedacht wird, denn nur in bezug auf den Prozessor ist es ueberhaupt moeglich, die Funktionalitaet bzw. die Wirkungen objektiv zu bestimmen. Von der Funktionalitaet bzw. den Wirkungen abgeloeste linguistische Aspekte des Softwarecodes spielen weder bei der Patenterteilung noch bei der Patentverletzung irgend eine Rolle. --AHH -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
