On 09.Dez 2002 - 02:48:54, Adrian Bunk wrote:
> On Mon, Dec 09, 2002 at 02:17:22AM +0100, Andreas Pakulat wrote:
> > On 09.Dez 2002 - 01:43:58, Adrian Bunk wrote:
> > > On Sun, Dec 08, 2002 at 10:47:57PM +0100, Michael Scheiba wrote:
> > > 
> > > > Moin,
> > > 
> > > Hallo Michael,
> > > 
> > > > On Sun, 2002-12-08 at 21:45, Matthias Hentges wrote:
> > > > [...]
> > > > > Deine Argumente sind haltlos, weil nicht auf mein Posting bezogen.
> > > > > Wer �ffentlich zugibt eine *Straftat* zu begehen sollte dar�ber
> > > > > nachdenken dieses besser anonym zu machen. Das war die Kernaussage von
> > > > > mir, die Du aber anscheinend nicht begriffen hast.
> > > > 
> > > > reality-check, bitte. p2p != Straftat. Nicht das ich gutheissen will,
> > > >...
> > > 
> > > Ich glaube du brauchst einen reality-check:
> > > 
> > > Die "Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch�tzter Werke" wird laut
> > > Paragraph 106 Urheberrechtsgesetz "mit Freiheitsstrafe bis zu drei
> > > Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
> > 
> > Sag mal hast du das Zitat gelesen?! Da steht was von Verwertung, also
> > (ich bin kein Anwalt, das ist nur mein pers�nliche Interpretation) wohl
> > eher sowas wie Geld/pres�nlichen Vorteil o.�. draus schlagen. In dem
> > Fall ist ein pers�nlicher Vorteil nat�rlich das erhalten eines
> > Musikst�cks ohne daf�r Geld an den entsprechenden K�nstler abgef�hrt zu
> > haben.
> >...
> 
> Ich habe nicht nur das Zitat gelesen sondern natuerlich auch den
> kompletten Paragraphen durchgelesen welchen ich dann zu meinem Zitat
> verkuerzt habe.
> 
> Der vollstaendige Text von Paragraph 106 Urheberrechtsgesetz lautet:
> 
> <--  snip  -->
> 
> Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch�tzter Werke
> 
> (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F�llen ohne
> Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
> Umgestaltung eines Werkes vervielf�ltigt, verbreitet oder �ffentlich
> wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
> Geldstrafe bestraft.
> 
> (2) Der Versuch ist strafbar.
> 
> <--  snip  -->
> 
> IANAL, aber es ist ziemlich eindeutig dass du dich strafbar machst wenn
> du selber etwas anbietest (und von persoenlichem Vorteil steht da nichts
> drin).

Ok, also n�chstes Mal den ganzen Paragraphen, bzw. eine eindeutigere
Aussage was Unerlaubte Verwertung ist. Das hilft Unklarheiten zu
vermeiden - ich habe n�mlich grad kein UHG hier zum nachlesen. Mir
pers�nlich ging es auch mehr darum das du p2p != Straftat mit dem UHG
widerlegen wolltest, was nicht geht denn es gilt p2p != Straftat. Wie
schon gesagt (auch an anderer Stelle im Thread) gibts da ja z.T. auch
nicht urheberrechtlich gesch�tzte Werke, bzw. wei� ich das es ein paar
K�nstler gibt die einzelne St�cke zum freien Download und freien
Weiterverteilung anbieten. (Aber habe momentan leider kein Beispiel)

Andreas

-- 
Wo rohe Kr�fte sinnlos walten,
Da kann kein Knopf die Hose halten.

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