Hallo Jörg, *,

obwohl ich mir eigentlich vorgenommen hatte, in diese Diskussion mit 
Seminarcharakter (und einigen rechthaberischen Tönen) nicht 
einmischen zu wollen, fällt mir das nunmehr doch schwer.

Am Mittwoch, 8. November 2006 18:17 schrieb Jörg Schmidt:
> Hallo André,
>
> Danke für die Anfrage
>
> André Schnabel schrieb:
> > Jetzt wäre die Frage, wie wir damit umgehen und wo wir das
> > dokumentieren.
> > Das führt im Endeffekt wohl doch zu einer Rgelung, dass unter
> > MS-Windows
> > erstellte Screenshots nicht "weiterlizensiert" werden dürfen.
>
> Ja, das scheint mir der wesentliche Punkt zu sein.
> Denn klar scheint mir das eine Doku als Freeware doch
> unproblematisch wäre - keine Sorge ;-) das heißt nun nicht das
> ich Freeware will, ich wollte nur sagen das es doch nur die
> Lizenzen sind die Probleme machen, wenn es um "weiterlizensieren"
> geht.

Ich denke nicht, daß die Lizenz wirklich das Problem ist. Wenn es um 
das Urheberrecht geht, stellt sich die Frage, ob ein Screenshot mit 
Bildrändern eines Benutzerinterfaces eines anderen Programmes 
überhaupt zumindest gemäß der sogenannten "kleinen Münze" geschützt 
werden könnte. Wahrscheinlich fehlt ihm da schon die kleinste 
Schöpfungshöhe oder spezielle Individualität.
Ich habe mir dann auch mal angetan, in ein Lehrbuch zum Urheberrecht 
zu schauen, aus dem ich mal entnehme, daß kein Schutz der 
Schnittstellen in diesem Rechtsgebiet erfolgt. Und der Rahmen, in 
dem OOo unter dem jeweiligen Betriebssystem eingepaßt ist, ist 
nichts anderes als eine Schnittstelle für den Benutzer.
Wenn Du aber entgegen dieser Meinung zu der Auffassung gelangen 
solltest, daß es sich auch bei dem Benutzerinterface um ein 
geschütztes Computerprogramm handelte, so müßtest Du erst einmal 
feststellen, ob Du ein Bearbeitungsrecht hast. Ist die Bearbeitung 
vom Urheber nicht erlaubt worden, kannst Du diese auch nicht 
veröffentlichen (weder als Freeware noch unter einer anderen 
Rechtsgestaltung).
Wenn Du aber bearbeiten darfst und die Bearbeitung veröffentlichen 
kannst, dann hast Du an der Bearbeitung das Recht, deren 
Bearbeitung zu erlauben.
Aber Urheberrecht wäre nur eines der in Frage kommenden 
Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes.

Gruß
Andreas
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