Hallo Jörg, *, obwohl ich mir eigentlich vorgenommen hatte, in diese Diskussion mit Seminarcharakter (und einigen rechthaberischen Tönen) nicht einmischen zu wollen, fällt mir das nunmehr doch schwer.
Am Mittwoch, 8. November 2006 18:17 schrieb Jörg Schmidt: > Hallo André, > > Danke für die Anfrage > > André Schnabel schrieb: > > Jetzt wäre die Frage, wie wir damit umgehen und wo wir das > > dokumentieren. > > Das führt im Endeffekt wohl doch zu einer Rgelung, dass unter > > MS-Windows > > erstellte Screenshots nicht "weiterlizensiert" werden dürfen. > > Ja, das scheint mir der wesentliche Punkt zu sein. > Denn klar scheint mir das eine Doku als Freeware doch > unproblematisch wäre - keine Sorge ;-) das heißt nun nicht das > ich Freeware will, ich wollte nur sagen das es doch nur die > Lizenzen sind die Probleme machen, wenn es um "weiterlizensieren" > geht. Ich denke nicht, daß die Lizenz wirklich das Problem ist. Wenn es um das Urheberrecht geht, stellt sich die Frage, ob ein Screenshot mit Bildrändern eines Benutzerinterfaces eines anderen Programmes überhaupt zumindest gemäß der sogenannten "kleinen Münze" geschützt werden könnte. Wahrscheinlich fehlt ihm da schon die kleinste Schöpfungshöhe oder spezielle Individualität. Ich habe mir dann auch mal angetan, in ein Lehrbuch zum Urheberrecht zu schauen, aus dem ich mal entnehme, daß kein Schutz der Schnittstellen in diesem Rechtsgebiet erfolgt. Und der Rahmen, in dem OOo unter dem jeweiligen Betriebssystem eingepaßt ist, ist nichts anderes als eine Schnittstelle für den Benutzer. Wenn Du aber entgegen dieser Meinung zu der Auffassung gelangen solltest, daß es sich auch bei dem Benutzerinterface um ein geschütztes Computerprogramm handelte, so müßtest Du erst einmal feststellen, ob Du ein Bearbeitungsrecht hast. Ist die Bearbeitung vom Urheber nicht erlaubt worden, kannst Du diese auch nicht veröffentlichen (weder als Freeware noch unter einer anderen Rechtsgestaltung). Wenn Du aber bearbeiten darfst und die Bearbeitung veröffentlichen kannst, dann hast Du an der Bearbeitung das Recht, deren Bearbeitung zu erlauben. Aber Urheberrecht wäre nur eines der in Frage kommenden Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. Gruß Andreas -- ## Content Developer OpenOffice.org: lang/DE ## Ansprechpartner Dokumentation ## Freie Office-Suite für Linux, Mac, Windows, Solaris ## http://de.openoffice.org ## OpenOffice.org Portable: http://oooportable.org ## Meine Seite: http://www.amantke.de --------------------------------------------------------------------- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
