Hallo,

Am Montag, 30. April 2007 16:24 schrieb Jörg Schmidt:
> Volker Merschmann schrieb:
>> > Ja und daher muss er auch dafür Sorge tragen, dasser neben dem
>> > Binary auch in der Lage ist, den Sourcecode anzubieten, ganz wie es
>> > die LGPL gerne hätte.
>> >
>> "gerne hätte" ist ein gutes Stichwort.
>> Das habe ich bisher eigentlich noch nie gesehen.
> 
> IMHO:
> mußt Du den Code zur Verfügung stellen (auf Wunsch) und strenggenommen
> sind Kosten dafür wohl von dem zu erstatten der den Code haben will -
> was ja bei Download automatisch so ist, da jeder seine Downloadkosten
> selbst trägt (was aber z.B. bei Weitergabe auf CD anders wäre)
> 
>> Reicht da nicht die
>> Verlinkung zum Projekt?
> 
> IMHO ja, weil die LGPL Folgendes sagt:
> 
> "... Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs
       ^^^^
> zum Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das
> Angebot eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von
                                                                    ^^^
> demselben Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben ..."
  ^^^^^^^^^^^^^ 
> (Auszug aus §4 LGPL, in deutscher Übersetzung)

Ich verstehe das so:

1. Es wird zwischen 2 Möglichkeiten, die Bibliothek in Objekt- oder
ausführbarem Code weiterzugeben, unterschieden: "Kopien auf beliebigem
Medium", d.h. auf CD oder DVD gebrannt oder auf einer Speicherkarte
gesichert, oder "Angebot eines Zugangs zum Kopienabruf", d.h. Upload auf
einen FTP- oder HTTP-Server oder Einspeisung in ein P2P-Netzwerk.

2. Für ein Download-Angebot gilt die von dir zitierte Klausel ("*Wenn* die
Weitergabe..."). Sie verlangt aber, dass der Quelltext "von demselben Ort"
angeboten werden muss. Unter "von demselben Ort" ("from the same place")
würde ich den selben Server, wenn nicht gar das selbe Verzeichnis
verstehen. Dass man den Quelltext auch irgendwo "im Internet" herunterladen
kann, erfüllt IMHO nicht den Wortlaut der Lizenz.

3. Davon unabhängig ist die Weitergabe "auf beliebigen Medium". Hier
verlangt die Lizenz, dass der "vollständige entsprechende maschinenlesbare
Quelltext beigefügt" wird. Unter "beifügen" ("accompany") würde ich die
selbe Distribution, wenn nicht gar den selben Datenträger verstehen. Ein
Download-Angebot erfüllt IMHO in diesem Fall nicht den Wortlaut der Lizenz,
weil die beiden Möglichkeiten der Verbreitung getrennt betrachtet werden.

Schließlich finde ich in der LGPL eine Klausel wie in der GPL (§3), wonach
man sich von dem Mitliefern des Quelltextes durch das Angebot, diesen auf
Verlangen "zur Verfügung zu stellen", befreien kann, nur in §6, der aber 1.
ausdrücklich "als Ausnahme" von den zuvor genannten Bedingungen formuliert
ist und 2. sich nur auf ein "Werk, das Teile der Bibliothek enthält"
bezieht. Dies trifft also nicht auf OOo zu.

Die ursprüngliche Frage bezog sich ja auf Download-Angebote von Servern, da
dürften diese Bedingungen nur geringe Probleme bereiten, weil es ausreichen
sollte, einfach außer "localized" auch noch "stable" mit zu spiegeln, wo
die entsprechenden Quelltext-Pakete liegen. Was allerdings die Weitergabe
von OOo in kompilierter Form auf einem physikalischen Datenträger
anbelangt, so verstehe ich die Lizenz so, dass dies nur möglich ist, wenn
man den Quelltext mit dazu packt.

Beste Grüße
-- 
## Martin Bayer
## Content Developer
## OpenOffice.org Germanophone Project
## http://de.openoffice.org

---------------------------------------------------------------------
To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]

Antwort per Email an