On 29.10.2013 14:49, Volker Grabsch wrote: > Liebe Liste, > > ich bin heute auf eine interessante Abwandlung einer > Standard-Lizenz gestoßen. Der Lizenztext ist zunächst > identisch zur 3-Klausel-BSD-Lizenz, enthält jedoch > zusätzlich die folgende 4. Klausel: > > | Any modification to the source code MUST be made available to [COMPANY] > | and contributors free of charge and under the same conditions as stated > | in this license. > > Ich habe dazu folgende Fragen: > > 1) > Kann man Software unter dieser Lizenz immer noch als > "Open Source" beziehungsweise "Freie Software" bezeichnen, > oder ist die Einschränkung durch die 4. Klausel zu stark? >
Nein, siehe "Desert-Island-Test" und "Dissident-Test" https://wiki.debian.org/DesertIslandTest http://people.debian.org/~bap/dfsg-faq.html > 2) > Falls es kein Open Source mehr ist, wie kategorisiert > man diese am besten, ohne gleich "proprietär" zu sagen? > Denn mit "proprietär" würde man sie auf eine Stufe stellen > mit den klassichem "Ihr dürft nichts. Disassemblieren verboten!" > Das erscheint mir dann doch ungerechtfertigt. Gibt es dafür > Fachbegriffe? Mir würden spontan "Fast Freie Software" und > "Almost Open Source" einfallen, aber ich glaube, diese > treffen den Kern nicht ganz. > Proprietär ist diese Lizenz, warum willst Du das abmildern? Sie ist vielleicht nicht "hochproprietär", aber ein bisken schwanger geht bekanntlich nicht ;-). > 3) > Falls es kein Open Source ist, wäre obige Lizenz trotzdem > mit der GPLv3 vereinbar? Nein. Gruß Michael
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