Am 27.02.19 um 08:40 schrieb Christian Imhorst:
> Eine Bevorzugung von Open Source Software in öffentlichen > Ausschreibungen ist laut Bundesregierung vergaberechtlich nicht > zulässig. Das sah selbst das italienische Verfassungsgericht anders. Das Gericht erkannte in einer Entscheidung vom 22. März 2010, dass Freie Software keine technische, sondern eine rechtliche Eigenschaft ist und daher vom öffentlichen Auftraggeber bevorzugt werden darf. http://www.linux-magazin.de/ausgaben/2014/10/recht/8/ m. w. N. Ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass dieser zutreffende Gedanke auch in die deutsche Vergabepraxis Eingang findet. Gruß Michael
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