Hallo Ulf,

Am 06.01.2016 um 18:26 schrieb Ulf Weikert:
> [...]
> TL;DR. Jugenschutzfilter funktionieren nicht. Und wie sooft ist es ein
> soziales und kein technisches Problem.
> 
> Wer sich die halbe Stunde nicht geben will, der kann direkt zu 29:00
> springen. Dort wird argumentiert, dass es keine wirkliche rechtliche
> Grundlage gibt Jugendschutzfilter einzusetzen.
> Für mich ist diese Argumentation aus folgendem Grund spannend.
> Ich möchte schulweit auf allen PCs den Tor Browser installieren.
> 
> Mit meiner bisherigen Annahme, dass ich verpflichtet bin
> Jugendschutzfilter einzusetzen war das Bereitstellen von Tor keine
> Option. Weil Tor genau diese Filter umgeht.
> [...]
> 
> Ich kenne immer nur den Spruch, "bla bla Minderjährige/Schutzbefohlene
> vor Gewaltmaterial und/oder Pornografie schützen". So oder so ähnlich.
> 
> Hat jemand Erfahrungen wie sich die rechtliche Lage darstellt?
> 

mal ganz allgemein gesprochen gibt es als Rechtsgrundlagen (via
Fortbildungspräsentation der Büchereizentrale Niedersachsen Lüneburg [1]):
- Jugendschutzgesetz (JuSchG) [2]
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) [3]
So werden im JuSchG und JMStV unter § 24 (5) JuSchG u. § 11 JMStV
Filterprogramme erwähnt [4].

Daneben hat der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber der ihm
anvertrauten Kindern [5,6] und der auf die Schule durch die gesetzliche
Schulpflicht übertragenen elterlichen (Aufsichts-)Pflicht (§832 BGB [7];
"kraft Gesetzes zur Führung") [8]. Alternativ lässt sich aus dem
öffent­lich-rechtlichen Schulverhältnisses (meist durch den Erziehungs-,
Bildungs- oder Fürsorgeauftrag in den Schulgesetzen abgedeckt) die
Aufsichtspflicht ableiten [9].
In Baden-Württemberg selbst ist die Aufsichtspflicht nicht explizit
geregelt, da sich "[d]ie Vielfalt der Anlässe, die ein auf­sichtliches
Eingreifen der Lehrkraft er­fordern können, und die jeweilige
Be­sonderheit der Einzelsituation [dazu führt], dass sich der Bereich
der Auf­sichtspflicht eigentlich einer gesetzli­chen Regelung entzieht."
[9] Eine Übersicht zur Aufsichtspflicht findet sich unter Punkt 9 in
einem Dokument des Staatliches Seminar für für Didaktik und
Lehrerbildung (GHWRS) Meckenbeuren [10].
Rechtsgrundlage für die Aufsichtspflicht in der Schule ergeben sich in
BW aus § 41 SchulG. Ansonsten fällt sie als Teilbereich unter den
Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag (im Regelfall §1 (od. §2)
des jeweiligen Schulgesetzes) des Staates.

> [...]
> Von der anderen Seite betrachtet, darf ich allerdings auch nicht in den
> Netzwerkverkehr hineingucken. Das wiederum wäre ein Punkt der für Tor
> spricht.
> [...]

Das würde ich nicht sagen, so kommt eine Masterarbeit zum Thema
"Störerhaftung nach Deutschem Recht - vor dem Hintergrund der besonderen
Verantwortlichkeit von Diensten der Informationsgesellschaft" auf Seite
31 zum Schluss, dass eine Pflicht zur "Einsichtnahme und Kontrolle des
Nutzerverhaltens" wg. dem Jugendschutz bestünde [11], zusätzlich hat die
Schule im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu sorgen, dass
"jugendgefährdende und sozialethisch desorientierende Medien nach
Möglichkeit nicht aufgerufen werden können" [12]; in unbeaufsichtigten
Räumen technisch durch einen Filter.
Auf Seiten des Deutsches Forschungsnetz (DFN) e. V. findet sich ein
Dokument [13], was den Jugendschutz und die Haftung rechtswidgriger
Inhalte näher erläutert.

> [...]
> In jedem Fall werde ich mich auch noch an die Landesschulbehörde wenden.
> Aber ich wollte diesen Kanal nicht ungefragt lassen.
> [...]

Würde ich dir auch empfehlen. Jedoch hoffe ich, dass sie sich besser
informiert, als z. B. das Kultusministerium Sachsen-Anhalt in der
Drucksache 6/2828 v. 24.02.2014. So kann das Ministerium weder Auskunft
geben, da für die "bauliche, technische und IKT-Ausstattung der
Schulen[...]in Sachsen-Anhalt die Schulträger verantwortlich [sind]"
noch haben sie "keine Vorschriften oder Rahmenvorgaben für den Einsatz
von Filtersoftware erlassen". [14]
Auch in Mecklenburg-Vorpommern sagt das zuständige Ministerium, dass
"Systeme zur Filterung von unerwünschten
Internetinhalten[...]Ausstattungsbestandteil von Schulnetzwerken [sind]
und[...]in die Zuständigkeit der Schulträger [fallen]." [15] Sie führt
jedoch weiter aus, zur Ermöglichung einer "pädagogische[n]
Auseinandersetzung mit unerwünschten Internetinhalten[...], dass der
freie Internet-Zugang an Schulen nur unter pädagogischer Aufsicht
erfolgen sollte" [15], da der "Bildungs- und Erziehungsauftrag von
Schule[...]eine pädagogische Auseinandersetzung mit unerwünschten
Inhalten vorsieht" [16] und "Filtersysteme[...]eine sinnvolle Ergänzung
von Schulnetzwerken [sind], wenn den Schülern eine unbeaufsichtigte
Nutzung des Internets ermöglicht werden soll." [16]
Begründet wird der Einsatz von Filtersystemen, nach einem
Plenarprotokoll [17] zu einem Antrag nach der Installation von
Internetfilter [18] mit der Aussage, dass im JMStV gefordert wird,
„Kinder und Jugendliche vor Angeboten in elektronischen Informations-
und Kommunikationsmedien (zu schützen), die deren Entwicklung oder
Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen
Angeboten ..., die die Menschenwürde oder sonstige durch das
Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.“ [19]
Schleswig-Holstein reiht sich in die obige Aussagen, dass für "die
Ausstattung der Schulen[...]die kommunalen Schulträger verantwortlich
[sind]" [20], ein.
In Thüringen haben Lehrkräfte "sicherzustellen, dass Kindern und
Jugendlichen keine unzulässigen, jugendgefährdenden und
entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote zugänglich sind" [21], da sie
"die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule" [22] wahrnehmen.
Baden-Württemberg ermöglicht "Schulen, das Landesforschungsnetz
„Baden-Württemberg extended lan“ (BelWü) als Internet-Service-Provider
zu nutzen." [23] Belwue nutzt "eine leistungsfähige Filterlösung, die
ständig aktualisiert wird[...]" Denn "[l]okal auf dem schulischen Server
installierte Programme verursachen[...]einen hohen Aufwand und hohe
Kosten, vor allem weil sie ständig aktualisiert werden müssen." Daher
sind "Filterlösungen, die zentral bei Internet-Service-Providern
eingerichtet sind,[...]i. d. R. die bessere Wahl."
Die hessische Landesregierung befürwortet "technische Hilfen zum Schutz
der Schülerinnen und Schüler" und ist, stellvertretend für die Schulen,
mit der "Wirkung der Filter[...]im Großen und Ganzen zufrieden, da die
aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht eine wichtige
Unterstützung erfahren" [24].
Ähnlich äussert sich das Bayrische Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus, wonach die "verfügbaren Filterprogramme doch eine er­hebliche
Erleichterung[...]" [25] sind.
Nach Aussagen der Beliner Senatsverwaltung für Bildung hat die Schule
"geeignete Maßnahmen [zu] treffen, um den Zugang der Schülerinnen und
Schüler zu jugendgefährdenden Inhalten zu verhindern." [26] Und
verweisst auf ein Rundschreiben II Nr. 20/2004 „Regelung für die
rechtssichere Nutzung des Internets an Schulen“ [27].
In Hamburg wird nach Aussagen des Senats die "Empfehlung, einen
Schwerpunkt auf den Einsatz von technischen Jugendschutzprogrammen zu
legen" [28] mit dem Einsatz von Filtersoftware umgesetzt.
Laut einem brandenburgischen Plenarprotokoll nutzen viele Schule
"Filtersoftware und haben in den schulinternen Nutzerordnungen klare
Regeln für den Umgang mit dem Internet verabschiedet" [29].
Das Kultusministerium in Nordrhein-Westfalen nennt in einer Antwort
[30], dass Filter "in Schulen eingesetzt werden" und "[d]en wirksamsten
Schutz[...]"Nutzungsvereinbarungen" [darstellen]".

Btw. konnte ich Aussagen, wie in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen oder Bremen in Sachen Filterung zum Jugendschutz
verfahren wird, nicht finden.

Scheinbar hatte sich wohl auch jemand in der Freifunk Community
(zumindest im Raum Rhein-Neckar) näher mit diesem Thema auseinander
gesetzt [31].

Gruss

Dirk

Referenzen:
[1]
http://www.bz-niedersachsen.de/tl_files/bz-niedersachsen/Content/Autoren%20und%20Fortbildungen/Mueller_Digitales%20Recht%20-%20Teil%202%20-%20Internet%20und%20WLAN.pdf
[2] http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/
[3]
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=JMedienSchStVtrG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
[4]
http://www.bz-niedersachsen.de/tl_files/bz-niedersachsen/Content/Autoren%20und%20Fortbildungen/Mueller_Digitales%20Recht%20-%20Teil%202%20-%20Internet%20und%20WLAN.pdf
- S. 25
[5]
http://www.nibis.de/~as-ver/fach/paedagogik/material/aufsichtspflicht.pdf -
S. 2
[6]
http://www.wikireli.de/Rechtliche%20Rahmenbedingungen%20beim%20Einsatz%20neuer%20Medien%20in%20der%20Schule.pdf
- S. 15 u. 17
[7] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__832.html
[8] http://danose.bplaced.net/Schulrechtkompendium.pdf
[9] http://www.berufliche-schulen-kehl.de/uploads/media/Aufsicht.doc - S. 2
[10]
http://www.kultusportal-bw.de/site/pbs-bw/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Seminare/seminar-meckenbeuren/pdf/ReaderSchulrecht2014.pdf
- S. 21
[11]
http://www.eulisp.de/tl_files/eulisp%20abschlussarbeiten/jahrgang%20neuer/Masterarbeit%20N.Korte.pdf
- S. 31
[12] http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/medrecht+schule_alp.pdf -
S. 8
[13]
https://web.archive.org/web/20101009110146/http://shuttle.de/support/schulen/JuSchu-Haftung.pdf
[14]
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d2828gak.pdf
[15]
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/30474/pr%C3%BCfauftr%C3%A4ge-an-das-ministerium-f%C3%BCr-bildung-wissenschaft-und-kultur.pdf
- LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drs. 5/4243 S. 1
[16]
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/30474/pr%C3%BCfauftr%C3%A4ge-an-das-ministerium-f%C3%BCr-bildung-wissenschaft-und-kultur.pdf
- S. 3
[17]
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/25431/plenarprotokoll-5-16.pdf
- Plenarprotokoll 5/16 Landtag Mecklenburg-Vorpommern
[18]
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/25392/mehr-kinder-und-jugendschutz-internetfilter-in-schulen-installieren.pdf
- LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drs. 5/487
[19]
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/25431/plenarprotokoll-5-16.pdf#page=87
- Plenarprotokoll 5/16 Landtag Mecklenburg-Vorpommern
[20]
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl15/drucks/3000/drucksache-15-3074.pdf
- SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drs. 15/3074 S. 2
[21]
https://haskala.de/wp-content/uploads/2014/04/14-03-10-DRS57461-filtersoftware.pdf
- Drs. 5/7461 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode
[22]
http://www.thueringen.de/th2/tmbjs/bildung/schulwesen/rechtsgrundlagen/schulordnungen/schulordnung/#4
- §29 (2) ThürSchulO
[23]
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/1000/14_1576_D.pdf
- Landtag von Baden-Württemberg Drs. 14/1576
[24] http://starweb.hessen.de/cache/DRS/16/3/07613.pdf - Drs. 16/7613 -
Hessischer Landtag - 16. Wahlperiode
[25]
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_0008418.pdf
- Drs. 16/8418 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode
[26]
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/KlAnfr/ka17-10850.pdf
- Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/10850 S. 1
[27]
http://www.datenschutz-berlin.de/attachments/73/Regelungen_f__r_die_rechtssichere_Nutzung_des_Internets_an_Schulen.pdf
- S. 6
[28]
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/44399/medienkompetenzf%C3%B6rderung-%E2%80%93-handlungsempfehlungen-auf-den-pr%C3%BCfstand-.pdf
- Drs. 20/11221 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
[29]
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w5/plpr/92.pdf
- Landtag Brandenburg Plenarprotokoll 5. Wahlperiode 92. Sitzung 3.
April 2014 S. 108
[30]
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD13%2F1056|1|0
- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drs. 13/1056 12.04.2001 S. 3
[31] https://forum.ffrn.de/t/freifunk-fuer-schulen/354

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