Hallo Ulf, Am 06.01.2016 um 18:26 schrieb Ulf Weikert: > [...] > TL;DR. Jugenschutzfilter funktionieren nicht. Und wie sooft ist es ein > soziales und kein technisches Problem. > > Wer sich die halbe Stunde nicht geben will, der kann direkt zu 29:00 > springen. Dort wird argumentiert, dass es keine wirkliche rechtliche > Grundlage gibt Jugendschutzfilter einzusetzen. > Für mich ist diese Argumentation aus folgendem Grund spannend. > Ich möchte schulweit auf allen PCs den Tor Browser installieren. > > Mit meiner bisherigen Annahme, dass ich verpflichtet bin > Jugendschutzfilter einzusetzen war das Bereitstellen von Tor keine > Option. Weil Tor genau diese Filter umgeht. > [...] > > Ich kenne immer nur den Spruch, "bla bla Minderjährige/Schutzbefohlene > vor Gewaltmaterial und/oder Pornografie schützen". So oder so ähnlich. > > Hat jemand Erfahrungen wie sich die rechtliche Lage darstellt? >
mal ganz allgemein gesprochen gibt es als Rechtsgrundlagen (via Fortbildungspräsentation der Büchereizentrale Niedersachsen Lüneburg [1]): - Jugendschutzgesetz (JuSchG) [2] - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) [3] So werden im JuSchG und JMStV unter § 24 (5) JuSchG u. § 11 JMStV Filterprogramme erwähnt [4]. Daneben hat der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber der ihm anvertrauten Kindern [5,6] und der auf die Schule durch die gesetzliche Schulpflicht übertragenen elterlichen (Aufsichts-)Pflicht (§832 BGB [7]; "kraft Gesetzes zur Führung") [8]. Alternativ lässt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses (meist durch den Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag in den Schulgesetzen abgedeckt) die Aufsichtspflicht ableiten [9]. In Baden-Württemberg selbst ist die Aufsichtspflicht nicht explizit geregelt, da sich "[d]ie Vielfalt der Anlässe, die ein aufsichtliches Eingreifen der Lehrkraft erfordern können, und die jeweilige Besonderheit der Einzelsituation [dazu führt], dass sich der Bereich der Aufsichtspflicht eigentlich einer gesetzlichen Regelung entzieht." [9] Eine Übersicht zur Aufsichtspflicht findet sich unter Punkt 9 in einem Dokument des Staatliches Seminar für für Didaktik und Lehrerbildung (GHWRS) Meckenbeuren [10]. Rechtsgrundlage für die Aufsichtspflicht in der Schule ergeben sich in BW aus § 41 SchulG. Ansonsten fällt sie als Teilbereich unter den Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag (im Regelfall §1 (od. §2) des jeweiligen Schulgesetzes) des Staates. > [...] > Von der anderen Seite betrachtet, darf ich allerdings auch nicht in den > Netzwerkverkehr hineingucken. Das wiederum wäre ein Punkt der für Tor > spricht. > [...] Das würde ich nicht sagen, so kommt eine Masterarbeit zum Thema "Störerhaftung nach Deutschem Recht - vor dem Hintergrund der besonderen Verantwortlichkeit von Diensten der Informationsgesellschaft" auf Seite 31 zum Schluss, dass eine Pflicht zur "Einsichtnahme und Kontrolle des Nutzerverhaltens" wg. dem Jugendschutz bestünde [11], zusätzlich hat die Schule im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu sorgen, dass "jugendgefährdende und sozialethisch desorientierende Medien nach Möglichkeit nicht aufgerufen werden können" [12]; in unbeaufsichtigten Räumen technisch durch einen Filter. Auf Seiten des Deutsches Forschungsnetz (DFN) e. V. findet sich ein Dokument [13], was den Jugendschutz und die Haftung rechtswidgriger Inhalte näher erläutert. > [...] > In jedem Fall werde ich mich auch noch an die Landesschulbehörde wenden. > Aber ich wollte diesen Kanal nicht ungefragt lassen. > [...] Würde ich dir auch empfehlen. Jedoch hoffe ich, dass sie sich besser informiert, als z. B. das Kultusministerium Sachsen-Anhalt in der Drucksache 6/2828 v. 24.02.2014. So kann das Ministerium weder Auskunft geben, da für die "bauliche, technische und IKT-Ausstattung der Schulen[...]in Sachsen-Anhalt die Schulträger verantwortlich [sind]" noch haben sie "keine Vorschriften oder Rahmenvorgaben für den Einsatz von Filtersoftware erlassen". [14] Auch in Mecklenburg-Vorpommern sagt das zuständige Ministerium, dass "Systeme zur Filterung von unerwünschten Internetinhalten[...]Ausstattungsbestandteil von Schulnetzwerken [sind] und[...]in die Zuständigkeit der Schulträger [fallen]." [15] Sie führt jedoch weiter aus, zur Ermöglichung einer "pädagogische[n] Auseinandersetzung mit unerwünschten Internetinhalten[...], dass der freie Internet-Zugang an Schulen nur unter pädagogischer Aufsicht erfolgen sollte" [15], da der "Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule[...]eine pädagogische Auseinandersetzung mit unerwünschten Inhalten vorsieht" [16] und "Filtersysteme[...]eine sinnvolle Ergänzung von Schulnetzwerken [sind], wenn den Schülern eine unbeaufsichtigte Nutzung des Internets ermöglicht werden soll." [16] Begründet wird der Einsatz von Filtersystemen, nach einem Plenarprotokoll [17] zu einem Antrag nach der Installation von Internetfilter [18] mit der Aussage, dass im JMStV gefordert wird, „Kinder und Jugendliche vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (zu schützen), die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten ..., die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.“ [19] Schleswig-Holstein reiht sich in die obige Aussagen, dass für "die Ausstattung der Schulen[...]die kommunalen Schulträger verantwortlich [sind]" [20], ein. In Thüringen haben Lehrkräfte "sicherzustellen, dass Kindern und Jugendlichen keine unzulässigen, jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote zugänglich sind" [21], da sie "die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule" [22] wahrnehmen. Baden-Württemberg ermöglicht "Schulen, das Landesforschungsnetz „Baden-Württemberg extended lan“ (BelWü) als Internet-Service-Provider zu nutzen." [23] Belwue nutzt "eine leistungsfähige Filterlösung, die ständig aktualisiert wird[...]" Denn "[l]okal auf dem schulischen Server installierte Programme verursachen[...]einen hohen Aufwand und hohe Kosten, vor allem weil sie ständig aktualisiert werden müssen." Daher sind "Filterlösungen, die zentral bei Internet-Service-Providern eingerichtet sind,[...]i. d. R. die bessere Wahl." Die hessische Landesregierung befürwortet "technische Hilfen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler" und ist, stellvertretend für die Schulen, mit der "Wirkung der Filter[...]im Großen und Ganzen zufrieden, da die aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht eine wichtige Unterstützung erfahren" [24]. Ähnlich äussert sich das Bayrische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, wonach die "verfügbaren Filterprogramme doch eine erhebliche Erleichterung[...]" [25] sind. Nach Aussagen der Beliner Senatsverwaltung für Bildung hat die Schule "geeignete Maßnahmen [zu] treffen, um den Zugang der Schülerinnen und Schüler zu jugendgefährdenden Inhalten zu verhindern." [26] Und verweisst auf ein Rundschreiben II Nr. 20/2004 „Regelung für die rechtssichere Nutzung des Internets an Schulen“ [27]. In Hamburg wird nach Aussagen des Senats die "Empfehlung, einen Schwerpunkt auf den Einsatz von technischen Jugendschutzprogrammen zu legen" [28] mit dem Einsatz von Filtersoftware umgesetzt. Laut einem brandenburgischen Plenarprotokoll nutzen viele Schule "Filtersoftware und haben in den schulinternen Nutzerordnungen klare Regeln für den Umgang mit dem Internet verabschiedet" [29]. Das Kultusministerium in Nordrhein-Westfalen nennt in einer Antwort [30], dass Filter "in Schulen eingesetzt werden" und "[d]en wirksamsten Schutz[...]"Nutzungsvereinbarungen" [darstellen]". Btw. konnte ich Aussagen, wie in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen oder Bremen in Sachen Filterung zum Jugendschutz verfahren wird, nicht finden. Scheinbar hatte sich wohl auch jemand in der Freifunk Community (zumindest im Raum Rhein-Neckar) näher mit diesem Thema auseinander gesetzt [31]. Gruss Dirk Referenzen: [1] http://www.bz-niedersachsen.de/tl_files/bz-niedersachsen/Content/Autoren%20und%20Fortbildungen/Mueller_Digitales%20Recht%20-%20Teil%202%20-%20Internet%20und%20WLAN.pdf [2] http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/ [3] http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=JMedienSchStVtrG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true [4] http://www.bz-niedersachsen.de/tl_files/bz-niedersachsen/Content/Autoren%20und%20Fortbildungen/Mueller_Digitales%20Recht%20-%20Teil%202%20-%20Internet%20und%20WLAN.pdf - S. 25 [5] http://www.nibis.de/~as-ver/fach/paedagogik/material/aufsichtspflicht.pdf - S. 2 [6] http://www.wikireli.de/Rechtliche%20Rahmenbedingungen%20beim%20Einsatz%20neuer%20Medien%20in%20der%20Schule.pdf - S. 15 u. 17 [7] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__832.html [8] http://danose.bplaced.net/Schulrechtkompendium.pdf [9] http://www.berufliche-schulen-kehl.de/uploads/media/Aufsicht.doc - S. 2 [10] http://www.kultusportal-bw.de/site/pbs-bw/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Seminare/seminar-meckenbeuren/pdf/ReaderSchulrecht2014.pdf - S. 21 [11] http://www.eulisp.de/tl_files/eulisp%20abschlussarbeiten/jahrgang%20neuer/Masterarbeit%20N.Korte.pdf - S. 31 [12] http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/medrecht+schule_alp.pdf - S. 8 [13] https://web.archive.org/web/20101009110146/http://shuttle.de/support/schulen/JuSchu-Haftung.pdf [14] http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d2828gak.pdf [15] http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/30474/pr%C3%BCfauftr%C3%A4ge-an-das-ministerium-f%C3%BCr-bildung-wissenschaft-und-kultur.pdf - LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drs. 5/4243 S. 1 [16] http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/30474/pr%C3%BCfauftr%C3%A4ge-an-das-ministerium-f%C3%BCr-bildung-wissenschaft-und-kultur.pdf - S. 3 [17] http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/25431/plenarprotokoll-5-16.pdf - Plenarprotokoll 5/16 Landtag Mecklenburg-Vorpommern [18] http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/25392/mehr-kinder-und-jugendschutz-internetfilter-in-schulen-installieren.pdf - LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drs. 5/487 [19] http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/25431/plenarprotokoll-5-16.pdf#page=87 - Plenarprotokoll 5/16 Landtag Mecklenburg-Vorpommern [20] http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl15/drucks/3000/drucksache-15-3074.pdf - SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drs. 15/3074 S. 2 [21] https://haskala.de/wp-content/uploads/2014/04/14-03-10-DRS57461-filtersoftware.pdf - Drs. 5/7461 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode [22] http://www.thueringen.de/th2/tmbjs/bildung/schulwesen/rechtsgrundlagen/schulordnungen/schulordnung/#4 - §29 (2) ThürSchulO [23] http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/1000/14_1576_D.pdf - Landtag von Baden-Württemberg Drs. 14/1576 [24] http://starweb.hessen.de/cache/DRS/16/3/07613.pdf - Drs. 16/7613 - Hessischer Landtag - 16. Wahlperiode [25] https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_0008418.pdf - Drs. 16/8418 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode [26] http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/KlAnfr/ka17-10850.pdf - Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/10850 S. 1 [27] http://www.datenschutz-berlin.de/attachments/73/Regelungen_f__r_die_rechtssichere_Nutzung_des_Internets_an_Schulen.pdf - S. 6 [28] https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/44399/medienkompetenzf%C3%B6rderung-%E2%80%93-handlungsempfehlungen-auf-den-pr%C3%BCfstand-.pdf - Drs. 20/11221 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG [29] https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w5/plpr/92.pdf - Landtag Brandenburg Plenarprotokoll 5. Wahlperiode 92. Sitzung 3. April 2014 S. 108 [30] https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD13%2F1056|1|0 - LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drs. 13/1056 12.04.2001 S. 3 [31] https://forum.ffrn.de/t/freifunk-fuer-schulen/354 _______________________________________________ linuxmuster-user mailing list [email protected] https://mail.lehrerpost.de/mailman/listinfo/linuxmuster-user
