Hallo Lug!

Gerade stolpere ich über die Linux-Klausel §32a UrhG Abs. 3:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html

Ich gebe ein Buch raus oder eine Software unter freier Lizenz. Mir
fehlen aber noch ein paar Bilder, die mein Kumpel umsonst für das Werk
machen soll. Dann sage ich ihm, er soll Fotos machen und freigeben. Er
willigt ein. Es besteht also ein Vertragsverhältnis, dass mein Kumpel
sich verpflichtet hat, umsonst zu arbeiten. In dem Moment besteht das
"auffällige Missverhältnis" von Aufwand und Nutzen, das der
Gesetzgeber in Absatz 1 beschreibt.

Mein Kumpel stellt seine Bilder zwar unter eine freie Lizenz, aber da
er sie nur mir gibt, kann von dem "Nutzungsrecht für jedermann" in
Absatz 3 keine Rede sein. Er stellt sein Werk ja nicht der
Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung, sondern nur mir.

Sehe ich es richtig, dass ich die CreativeCommons, GPL, Public Domain
oder unter was auch immer mein Kumpel die Bilder stellt in der Pfeife
rauchen kann?

Viele Grüße
Thomas

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