Am 23.01.2019 um 20:18 schrieb Ulrich Wehmeier:
Einen nicht angeordneten Radfahrstreifen kann es ja eigentlich nicht geben!
Warum? Richtig ist das ein Schutzstreifen nicht angeordnet werden kann.
Ein Radfahrstreifen kann, muss aber nicht angeordnet werden wenn ich
das richtig interpretiere.

    Ein Radfahrstreifen ist in Deutschland mit einer durchgezogenen
    Linie (Verkehrszeichen 295, in der Regel 25 cm breit, Breitstrich)
    von der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge abgetrennt und mit dem
    Verkehrszeichen 237 Zeichen 237 - Sonderweg Radfahrer
    gekennzeichnet. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich
    aus dem Verkehrszeichen 237.

    Schutzstreifen, früher auch als Angebotsstreifen oder
    Suggestivstreifen bezeichnet, sind Radverkehrsanlagen, die mit
    Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung,
    sogenannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrrad auf der
    Fahrbahn markiert werden. Eine ausdrückliche Benutzungspflicht von
    Schutzstreifen ist in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht gegeben.

Gemäß Fotos ist der Streifen mit einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn getrennt. Damit ist er Radfahrstreifen. Da es auf der anderen Seite keine Benutzungspflicht gibt, wird es auch auf dieser Seite keine Benutzungspflicht geben oder gibt es etwa doch ein Zeichen 237 als Piktogramm oder Schild. Auf den Fotos ist das leider nicht erkennbar. Einen Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht dürfte es nun einmal nicht geben. Ich gehe davon aus, dass dort früher eine Benutzungspflicht bestanden hat. So einen Fall gibt es auch bei uns. Der ADFC fordert seit mehr als 10 Jahren, dass der Strich abgefräst wird, die Stadt weigert sich aus Kostengünden aber beständig es zu machen.

Falls noch Zweifel bestehen - bei der Stadt nachfragen.

Ulrich

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