Re: [Wikimediach-l] Vereinsgründung

2006-01-05 Thread Daniel Boos

Hallo zusammen

Habe mich in den letzten Tagen in die Mailingliste eingeschrieben und 
gespannt mitgelesen.


Ich bin kein Jurist. Ich war und bin in einigen Vereinen dabei und sind 
dabei auch über ähnliche Fragen gestolpert.


Nando Stöcklin schrieb:




2006/1/5, Michael Bimmler <[EMAIL PROTECTED] 
>:


Guten Tag,
ich habe folgende Frage: Muss die Gründung eines Vereins nach
schweizerischem Recht unter notarieller Aufsicht erfolgen 



Nein.


Dem kann ich zustimmen und das entspricht meinen Erfahrungen.


bzw. muss der neu gegründete Verein in ein Register (nicht das
Handelsregister) eingetragen werden oder die Gründung einer
Behörde bekanntgemacht werden? 



Nein. Soviel ich weiss nur Stiftungen.

Der Verein muss nirgends eingetragen werden. Es müssen einfach Statuten 
vorhanden sein. Ich würde den Verein solange wie möglich nicht ins 
Handelsregister eintragen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es sich 
nicht lohnt. So ist es für finanzschwache Vereine sehr teuer und bei 
jeder Änderung entstehen auch wieder Kosten. Zudem müssen die Statuten 
Handelregisterkonform sein, was bei uns ein mehrfaches Hin und Her war.


Ich habe auch einmal die Statuten gelesen und noch einen kleine 
Anregung, welche ich aber nicht im Wiki eingetragen habe, da die 
Statuten schon an die Foundation geschickt wurden. Ich wuerde nicht 
einen minimalen Jahresbeitrag sondern einen maximalen Jahresbeitrag 
festlegen. Manuel Schneider hat auf den neuen und für viele Vereine 
wichtigen Artikel vom 1.Juni hingewiesen, der die Mitglieder besser 
stellt. Trotzdem finde ich es besser ein Maximum festzulegen und nicht 
ein Minium. Gibt für die Mitglieder mehr Sicherheit.


Gruss
Daniel

PS: Zu mir - Wikipedia login boosda. Leider aber nicht wirklich aktiv, 
aber durchaus an Wikipedia interessiert.

___
Wikimediach-l mailing list
Wikimediach-l@Wikipedia.org
http://mail.wikipedia.org/mailman/listinfo/wikimediach-l


Re: [Wikimediach-l] Vereinsgründung

2006-01-05 Thread Nando Stöcklin
2006/1/5, Michael Bimmler <[EMAIL PROTECTED]>:
Guten Tag,ich habe folgende Frage: Muss die Gründung eines Vereins
nach schweizerischem Recht unter notarieller Aufsicht erfolgen 
Nein.
bzw.
muss der neu gegründete Verein in ein Register (nicht das
Handelsregister) eingetragen werden oder die Gründung einer Behörde
bekanntgemacht werden? 
Nein. Soviel ich weiss nur Stiftungen. 
Gruss,
Nando
___
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http://mail.wikipedia.org/mailman/listinfo/wikimediach-l


Re: [Wikimediach-l] Vereinsgründung in der Schweiz

2006-01-05 Thread Michael Bimmler
Ups, da haben wir wohl parallel gearbeitet. Naja, macht ja auch nix2006/1/5, Manuel Schneider [Everything Open] <[EMAIL PROTECTED]
>:Anbei einen Auszug aus dem ZGB (steht bei mir im Regal, kann ich zur GVmitbringen):
Art. 60A. GründungI. Körperschaftliche Personenverbindung1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen,künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen
Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, alsKörperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweckdes Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Art. 61II. Eintragung1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so istder Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.2 Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitgliederbeizufügen.Art. 62III. Vereine ohne PersönlichkeitVereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht
erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.Art. 63IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis desVereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die
nachstehenden Bestimmungen Anwendung.2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, könnendurch die Statuten nicht abgeändert werden.--
Wikipedia äussert sich dazu ebenfalls:http://de.wikipedia.org/wiki/Verein#VereinsrechtVereinsrechtDie rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch
(ZGB) [1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in denStatuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt,gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende
Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:Der Vorstand - welcher mindestens zwei Mitglieder umfasst - und die anderenOrgane dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist.Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.
Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltendeGesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschlussvorher nicht zugestimmt hat.Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das
heißt dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändertwerden kann.Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentlicheVereinsversammlung einberufen, etwa zwecks Abwahl des Vorstands. Sonst findet
sie mindestens einmal pro Jahr statt.[Bearbeiten]Eintrag ins HandelsregisterEin Verein kommerzieller Natur ("ein nach kaufmännischer Art geführtesGewerbe") muss im Handelsregister eingetragen sein, wenn die jährlichen
Roheinnahmen mehr als 100'000 Franken betragen.[2] Nach der Eintragung kannder Verein im Konkursfall betrieben werden. Alle anderen Vereine können sichaus Prestigegründen eintragen lassen, oder um gegenüber anderen
Organisationen zu beweisen, dass der Verein überhaupt existiert (z.b.ausländische Partner oder Dachorganisationen). Nur wenige Prozent allerVereine sind ins Handelsregister eingetragen.Die Statuten sowie die Adressen der Vorstandsmitglieder müssen bei der
Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für dasVereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei derEintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem
Verein müssen ebenfalls gemeldet werden.[Bearbeiten]Finanzielle Haftung der VereinsmitgliederSeit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a[3] des Zivilgesetzbuches in Kraft. Erlautet:Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet
ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand:Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert - und sei es auch nur in
der Form von "Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge derMitglieder fest" - dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichenVereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten
im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen.Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einerPferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubigergingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre
Pflicht erfüllt haben[4]. Vor der Einführung von 75a musstenVereinsmitglieder - falls keine Beiträge definiert wurden - voll für dasVereinsvermögen haften, während Genossenschaftsmitglieder im Normalfall nicht
hafteten.--Zum Handelsregistereintrag findet sich F