Manuel Wenger wrote:
> Il giorno 22-lug-09, alle ore 18:40, Claudio Prezzi ha scritto:
>> Was haltet ihr von der Idee, einen Kunden sofort abzuschalten,  
>> sobald eine Echtzeitüberwachung angefordert wird. Mit etwas  
>> Kreativität in den AGB’s würde das sicher gehen. Auf diese Weise  
>> entstehen schon gar keine Daten, die Überwacht werden müssten ;-)
> 
> 
> Diese Idee ist gar nicht so dumm :-). Mit den AGBs wuerde das sicher  
> gehen. Dann muss man nur noch das EJPD ueberzeugen, dass keine Daten  
> entstehen werden, und deshalb keine Zertifizierung des  
> Ueberwachungsequipments durchgefuehrt werden muss.

Bei näherer Betrachtung ist das leider keine so gute Idee:

  BÜPF Art. 12, Abs. 3
  Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen
  unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art.
  321ter StGB).

  http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_1/a12.html

  StGB Art. 321ter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
  1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation,
    die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben
    über den Post—, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft
    macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht,
    oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2 Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung ver-
    pflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht
    zu verletzen.
  3 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach
    Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
  4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar,
    soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von
    Schäden erforderlich ist.
  5 Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und
    kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunfts-
    pflicht gegenüber einer Behörde.

> Koennte man nicht ernsthaft in diese Richtung arbeiten?  
> Echtzeitueberwachungen wird es, realistisch gesehen, sowieso fast  
> keine geben. Wenn man mal einen Kunden im Jahr oder so fristlos  
> kuendigen muss wegen einer Ueberwachung ist das auch nicht so schlimm.  
> Dann soll er eben zu Bluewin gehen, dort koennen sie ihn dann beliebig  
> ueberwachen :-)

Mit dem obigen Regeln dürfte es schwierig werden die fristlose Kündigung
zu begründen. Speziell wenn sich der Betroffene dagegen wehrt. Ausserdem
dürfte man sich zudem noch der Verhinderung einer Strafverfolgung oder gar
Gehilfenschaft schuldig machen.

IANAL.

-- 
Andre


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