Am Montag, 31. Dezember 2007 08:06:48 schrieb Mario Salvini: > Was halt für pedestrian spricht ist, dass wenn in einer Spielstraße eine > Person entscheidet auf der "Fahrbahn" ein Picknick zu machen der PKW > eine Rechte auf Räumung "seiner" Fahrbahn hat.
Ich nehme an das "eine" oben sollte "keine" heißen. So ist es aber eben nicht. Ich habe jetzt mal auf Wikipedia nachgesehen und etwas gegoogelt. Die Spielstraße (Verkehrsberuhigter Bereich) ermöglicht in Deutschland allen Verkehrsteilnehmern die Nutzung der gesamten Verkehrsfläche. Fußgänger genießen dabei eine Art Vorfahrt, dürfen aber _anderen Verkehr nicht behindern_. Anstatt einer Fahrbahn und Gehwegen gibt es nur eine gemeinsame Verkehrsfläche. Davon, daß Fahrzeuge (also auch Fahrräder!) nur geduldet werden, kann also m.E. keine Rede sein, es wird lediglich durch die Geschwindigkeitsbegrenzung und die Vorfahrtsregelung die Durchsetzungsfähigkeit der Fußgänger auf der gemeinsamen Verkehrfläche gestärkt. Du hättest als Fahrzeugführer also sehr wohl ein Recht darauf, daß die Picknicker die gemeinsame Verkehrsfläche räumen und dich passieren lassen(obwohl sie "Vorfahrt" genießen). So jedenfalls interpretiere ich das ganze. In Österreich und der Schweiz sieht es wieder anders aus (z.B. ist in Österreich kein Durchgangsverkehr erlaubt, in Deutschland jedoch EXPLIZIT. In der Schweiz ist dafür die Geschwindigkeit ~3x so hoch (20km/h statt 4-7km/h wie in DE)), wie es in allen weiteren Ländern aussieht kann wohl niemand sagen. Daher wäre Ich stark dafür, die abweichenden Eigenschaften solch eines Bereiches einzeln zu taggen - also die Geschwindigkeitsbegrenzung, die Vorfahrt anderer angrenzender Straßen und in Österreich ein "Anlieger frei". > Bei residentials ist > Fussgängern theoretisch das queren der Straße nur an Fussgängerüberwegen > möglich, da "normale" Straße. Das ist schon ein deutlicher Unterschied > finde ich. > > Gruß > Mario Wieso das? Möglich ist es überall, es müssen lediglich Überwege benutzt werden, wenn sie in der Nähe liegen und es muß die Vorfahrt des Fahrzeugverkehrs beachtet werden. Sollte der Verkehr das nicht zulassen, schreibt die StVO das Überqueren an einer Einmündung, ggf. unter Benutzung eines Überweges, vor. Mit anderen Worten: du darfst den bevorrechtigten Verkehr nicht zwecks Überquerung behindern und zum Anhalten nötigen. So interpretiere ich jedenfalls §25: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__25.html MfG, Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/cgi-bin/mailman/listinfo/talk-de

