Hola,

On Mon, Sep 23, 2013 at 10:30:02PM +0200, Martin Koppenhoefer wrote:
> ja, wobei (1) interessanter ist, sieh mal hier z.B.: "Bei Beseitigung oder
> Räumung von Wohnungen ist den Bewohnern eine angemessene Räumungsfrist zu
> gewähren. Die ausreichende anderweitige Unterbringung muß gesichert sein."
> es könnten Deine Grundrechte (hier Eigentum) noch weit mehr eingeschränkt
> werden, als dass Du nur nicht mappen darfst ;-)

Das gilt aber nur wenn deine Wohnung an den Schutzbereich grenzt oder
dieser nur errichtbar ist wenn deine Wohnung darin liegt - So lese ich
das.

Fuer und als mapper ist nur §5 Abs 2 spannend und dann entsprechend
die OWi nach §27 Abs 1 

Spannend wird ob mir als Armchairmapper eine Kennzeichnung
auf den Satellitenbildern haette auffaellen müssen.

Denn 
§5 Abs 2 

        "(2) Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes
        Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu
        fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche
        Darstellungen davon anzufertigen."

Mir ist keine Kennzeichnung aufgefallen ... Ausserdem ist ja die Frage
ob eine Karte eine "bildliche Darstellung" ist.

Kann man ja jetzt auch hin und her ueberlegen - Spannend fänd ich ob
es da in jüngerer Vergangenheit mal Urteile zu gegeben hat. Ansonsten
sind das eher so Paragraphen wie das Kranzgeld.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kranzgeld

Flo
-- 
Florian Lohoff                                                 [email protected]

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