Am 5. November 2013 17:10 schrieb Georg Feddern <[email protected]>:

> Anlage 2 , Lfd. Nr. 16 siehe
> http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2_62.html
>
> Gruß
> Georg - der sich auch erst an die bebilderte Version gewöhnen muss ...
>


wobei sich das nur auf Radwege mit den Zeichen bezieht, wo auch der §2
schon Benutzungspflicht gebietet. Davon bleibt allerdings unberührt, dass
man diese Radwege nur benutzen muss, wenn man auch dorthin fährt, wo der
Radweg hinführt, und dass es nur dann gilt, wenn die Benutzung des Radwegs
möglich ist (d.h. wenn er im Winter z.B. nicht geräumt ist, muss man ihn
afaik auch nicht benutzen).

Gruß Martin
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