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> Am 05.04.2016 um 14:54 schrieb Tom Pfeifer <[email protected]>:
> 
> https://dejure.org/gesetze/StVO/25.html
> (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss 
> die Fahrbahn benutzen,
> wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende 
> erheblich behindert würden.


und auch:

https://dejure.org/gesetze/StVO/35.html

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind 
im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser 
Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für 
diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

d.h. falls es militärisch dringend erforderlich ist, dürfen NATO Soldaten auch 
mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone fahren...


Gruß,
Martin 

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