Am 07.11.18 um 07:31 schrieb sepp1...@posteo.de:
Moin,

berechtigtes Interesse - "Berechtigt ist das wahrgenommene Interesse, wenn seine Schutzwürdigkeit von der Rechtsordnung anerkannt ist. Unerheblich ist, ob das Interesse öffentlicher oder privater, immaterieller oder vermögensrechtlicher Natur ist." eine von vielen in etwa gleichlautenden Definitionen zum berechtigten Interesse.

Ja, das passt ungefähr.


Es geht nicht um das Interesse von OSM, eine derartige Datenbank aufzubauen,

Doch, genau darum geht es im Fall von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO. Wer ein berechtigtes Interesse hat, persönliche Daten zu verarbeiten, darf das, wenn er ein berechtigtes Interesse hat und nicht die Interessen der betroffenen Person dieses überwiegen.

Findet sich eine Person x in der Datenbank wieder, weil sie gemappt wurde, hat sie selbstverständlich ein berechtigtes Interesse an Information, Berichtigung oder Löschung und genau das kann OSM nicht leisten.

Das mag sein, heißt dann aber nicht, dass sie insofern auch einen Anspruch hat.

Gruß,
Mark

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