On 30.03.19 18:42, Martin Koppenhoefer wrote:
die mit „Zusatzbegründung“ nach Passieren der Gefahrenstelle

Ja, da muss (IMO) das Gefahrenzeichen und die Geschwindigkeitsbegrenzung gemeinsam aufgestellt sein.

Aber bei u.a. Kreisverkehr stehen die Geschwindigkeitsbegrenzungen allein.

bei Kreisverkehren könnte ich mir aber vorstellen, dass die die Strecke beenden und eine neue Strecke anfängt, das sind keine Einmündungen mehr, d.h. es wäre ein neues Limit erforderlich.
Ich kenne in DE einen Kreisverkehr (im Freiland), der hat drei Zu/Abfahrten, wobei auf jeder Zufahrtsstrecke eine andere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt (70, 50 und einmal ist ein Ortsende-Schild ein paar Meter vor dem KV). Bei den Abfahrten gilt - vermutlich - 100? Was gilt IM Kreisverkehr?

Alles sehr eigenartig... (für mich)

lg
Andreas

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