Am 18. Juni 2009 16:27 schrieb Tobias Wendorff <[email protected]>:
> Wichtig ist, dass sich die Nachschöpfung vom Original unterscheidet, > sodass es als eigenständiges Objekt identifiziert werden kann. Bei Luftbildern mag das stimmen, bei Karten definitv nicht: OLG Stuttgart 4. Zivilsenat 4 U 64/07 Rn 14 Die Beklagte habe die vom den Landesvermessungsämtern getroffene Objektauswahl zu einem großen Teil zur Erstellung ihres Radtourenbuches übernommen. [...]. Dies sei weder Zufall noch eine Vorgabe durch die Natur, sondern eine weitgehende Übernahme einer persönlichen geistigen Schöpfung. Die Präsentation sei oft nur leicht abgewandelt worden. Die Argumentation der Beklagten, es seien nur Tatsachen übernommen worden, greife deshalb zu kurz. Die Beklagte habe nicht nur Tatsachen übernommen, sondern auch die von den Landesvermessungsamt getroffene charakteristische Auswahl von Tatsachen. Rn 32 "Eine freie Benutzung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird und auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage dient, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen.[..]" Rn 33 [...]Damit ist nicht entscheidend, ob ein nach Umfang und inhaltliche Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich maßgeblich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt. In diesem Rahmen kommt es auf die Übereinstimmungen, nicht dagegen auf die Verschiedenheiten zwischen beiden Werken an. Daher ist für die Annahme einer freien Benutzung noch nicht ausreichend, dass das neu geschaffene Werk weiterführende, über die Entlehnung hinausgehende Teile von selbständiger und schöpferischer Eigenart enthält. > Immer dran denken: Ich bin kein Jurist, sondern setze Google > nur geschickt ein :-) Für die Rechtsprechung braucht man halt Juris ;) _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

