Am 30. August 2009 01:14 schrieb Garry <[email protected]>:
Dies geht unmissverständlich
> aus dem Wortlaut des § 1 LuftVG hervor.
kein schlechter Hinweis, s. 9. und 10.:
§ 1 LuftVG
(2)
Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte
Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über
Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten
als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
Gruß Martin
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