Stefan Schwan schrieb:
> 
> "Wenn Sie das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeiten
> oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen
> verwenden, dürfen Sie die daraufhin neu entstandenen Werke bzw.
> Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen ___weitergeben____,
> die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch oder vergleichbar
> sind."

Im Endeffekt sind davon aber nur Dinge betroffen, die urheberrechtlich
nach § 2 UrhG geschützt sind.  Abdigitalisierungen aus Luftbildern
fallen sehr wahrscheinlich unter § 2 UrhG, ob das jedoch auch für aus
GPS-Tracks erstellte Ways gilt, mag ich mittlerweile doch bezweifeln.

Falls es nämlich nicht dafür gilt, gilt auch CC-BY-SA nicht. Und selbst
wenn CC-BY-SA gilt, frage ich mich, ob das überhaupt mit deutschem
Recht vereinbar ist: § 24 UrhG (Freie Benutzung).

Vor Gericht wäre es höchstwahrscheinlich gar nicht nachweisbar, dass
XY die Daten nicht aus OSM genommen oder selbst erhoben hat. Er müsste
die OSM-Daten ja nur um einen zufälligen Faktor voneinander verschieben.

Sowas Ähnliches gab es schon häufiger in deutschen Gerichten, allerdings
überwog hier die Verletzung des Datenbankschutzes, wodurch § 24 UrhG
nicht in Betracht kam. Ebendies haben wir ja derzeit nicht! Das Ganze
ist glaube ich auch eine der Intentionen für die Erstellung der ODbL.

> Solange man die Daten nicht weitergibt, greift die Lizenz überhaupt nicht.

Yepp, endlich ein Grund, die ODbL sinnvoll zu finden.

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