Hallo, Frederik Ramm schrieb: > Naja, ich kann doch aber nicht mein Werk in einem Buch abdrucken und > drunterschreiben "fuer jedermann frei verwendbar", und spaeter jemanden > verklagen, der mein Werk verwendet mit der Begruendung, ich haette es > mir halt inzwischen anders ueberlegt und er haette sich halt nicht auf > das gedruckte Wort verlassen, sondern vorher bei mir nachfragen muessen?
Ich hole mal etwas weiter aus: Wenn man Urheber bist, hast man alle Rechte am Werk (§ 11 UrhG). Das Urheberrecht kannst Du nicht auf Andere übertragen (§ 29 UrhG). Das gilt auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht, also die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers. Dazu gehören: - § 12 UrhG: Der Urehber darf bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird - § 13 UrhG: Der Urheber darf Namensnennung fordern. - § 14 UrhG: Der Urheber darf Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines des Werkes verbieten. - § 25 UrhG: Der Urheber kann vom Besitzer seines Werkes (z.B. nach dem Verkauf) verlangen, dass er ihm das Original zugänglich macht. - § 39 UrhG: Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf nur das verändern, was im Vorfeld mit dem Urheber vertraglich vereinbart wurde. - § 42 UrhG: Der Urheber darf seine Nutzungsrechte zurückrufen, wenn das geschaffene Werk nicht seiner Überzeugung entspricht. Dem Urheber stehen auf diese Punkte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 UrhG zu. Es wird aber ermöglicht, Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte (§§ 16, 17 UrhG) auf Andere zu übertragen (§ 31 UrhG). Man kann dabei die Ausgestaltung dahingehend wählen, ob man ein einfaches (vgl. Abs. 2) oder ausschließliches Recht (vgl. Abs. 3 ebenda) erteilen möchte. Aber selbst wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht vergeben wird, muss der Urheber dies immer noch genehmigen (§ 35 UrhG). Bei Lizenzen wie CC0 verzichtet der Urheber auf die Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber einem bestimmten Vertragspartner. Eine solche pauschale Rechtseinräumung ist aber in Deutschland _vermutlich_ nicht möglich, weil die Bestimmbarkeit fehlt. Auch wenn Daten unter CC0 freigeben sind, verbleiben die Ansprüche gemäß § 97 UrhG aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechtes beim Urheber und er kann sie uneingeschränkt geltend machen - man kann sie ihm schließlich nicht abnehmen. Man kann ihn nur bitten, darauf zu verzichten, aber er würde vor Gericht trotzdem damit durchkommen. Grüße Tobias _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

