Hallo, Tobias Wendorff wrote: > Bei Lizenzen wie CC0 verzichtet der Urheber auf die Vervielfältigungs- > und Verwertungsrechte gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber einem > bestimmten Vertragspartner.
Bei CC-BY-SA, und ging es hier nicht um die?, ist das rechtlich so geloest, dass der Urheber erklaert, dass er in dem Augenblick, wo jemand ein abgeleitetes Werk erstellt, dieser Person das Recht dazu einraeumt. Damit soll moeglicherweise die von Dir kritisierte "Pauschalitaet" umgangen werden. Es ist davon auszugehen, dass Creative Commons sich mit dem europaeischen Urheberrecht ausreichend beschaeftigt haben, um solche Dinge zu beruecksichtigen. > Eine solche pauschale Rechtseinräumung ist > aber in Deutschland _vermutlich_ nicht möglich, weil die Bestimmbarkeit > fehlt. Ich hoere das immer mal wieder, dass PD oder etwas vergleichbares in Deutschland nicht moeglich sein soll, aber ich glaube, das ist nur eine juristische Stilbluete ohne praktischen Belang. Ich sollte eventuell einfach mal testen: Ich veroeffentliche was in einer Zeitung, schreibe drunter: "Dieses Bild wurde von Frederik Ramm geschaffen, und der Autor erteilt hiermit jeder gegenwärtig oder zukünftig existierenden natürlichenoder juristischen Person unwiderruflich und unbefristet die Erlaubnis, das Werk zu vervielfältigen, weiterzubearbeiten oder auf sonstige Weise zu verwenden." - dann warte ich ein Jahr und verklage dann alle, die das Werk kopiert haben, wegen Urheberrechtsverletzung mit der Begruendung, sie haetten wissen muessen, dass eine solche pauschale Rechtseinraeumung ungueltig sei. Da bin ich dann mal gespannt, was der Richter sagt. > Auch wenn Daten unter CC0 freigeben sind, verbleiben die Ansprüche > gemäß § 97 UrhG aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechtes beim > Urheber und er kann sie uneingeschränkt geltend machen - man kann > sie ihm schließlich nicht abnehmen. Man kann ihn nur bitten, darauf > zu verzichten, aber er würde vor Gericht trotzdem damit durchkommen. Der §97 UrhG hat nichts mit dem Urheberpersoenlichkeitsrecht zu tun, sondern nur mit Schadensersatz. Ansonsten hast Du in Deiner Aufzaehlung einige m.E. wichtige Dinge unter den Tisch fallen gelassen. Zum Beispiel schreibst Du: > - § 42 UrhG: Der Urheber darf seine Nutzungsrechte zurückrufen, wenn > das geschaffene Werk nicht seiner Überzeugung entspricht. Was Du nicht schreibst, ist, dass der Urheber dabei dem Inhaber des Nutzungsrechts - im Falle einer CC-BY-SA also u.U. einigen Milliarden Inhabern - eine Entschaedigung leisten muss, was diese Sache ziemlich realitaetsfern klingen laesst. Also, ich wuerde mich da mal nicht verrueckt machen. Ich bin der Ueberzeugung, dass man sich auf eine vom Urheber gemachte Verfuegung ueber sein Werk in der Regel auch verlassen kann, und wenn der Urheber sagt: "Nehmt das und macht damit, was ihr wollt", dann heisst das genau das. Bye Frederik _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

