Hallo, Frederik Ramm schrieb: > Da bin ich dann mal gespannt, was der Richter sagt.
Google mal nach der Sache mit dem Stadtplandienst ;-) > Der §97 UrhG hat nichts mit dem Urheberpersoenlichkeitsrecht zu tun, > sondern nur mit Schadensersatz. § 97 beschreibt den Anspruch, den man aus Verletzungen des Persönlichkeitsrecht erheben kann. > Ansonsten hast Du in Deiner Aufzaehlung einige m.E. wichtige Dinge unter > den Tisch fallen gelassen. Natürlich, das sollte nur eine schnelle Rückantwort sein. > Zum Beispiel schreibst Du: > > - § 42 UrhG: Der Urheber darf seine Nutzungsrechte zurückrufen, wenn > > das geschaffene Werk nicht seiner Überzeugung entspricht. > > Was Du nicht schreibst, ist, dass der Urheber dabei dem Inhaber des > Nutzungsrechts - im Falle einer CC-BY-SA also u.U. einigen Milliarden > Inhabern - eine Entschaedigung leisten muss, was diese Sache ziemlich > realitaetsfern klingen laesst. Die Überzeugung betrifft ja nicht die Überzeugung, dass die Lizenz XY die falsche ist, sonder z.B. dass der Inhalt sich inzwischen als falsch herausgestellt hat oder sich die Meinung des Autors bzgl. dessen verändert hat. Dazu sollte es bei uns nie kommen, weil wir Tatsachen abbilden und keine Meinungen. > Also, ich wuerde mich da mal nicht verrueckt machen. Ich bin der > Ueberzeugung, dass man sich auf eine vom Urheber gemachte Verfuegung > ueber sein Werk in der Regel auch verlassen kann, und wenn der Urheber > sagt: "Nehmt das und macht damit, was ihr wollt", dann heisst das genau das. Aber nut mit einer Sozialklausel: "Keine Angst, wir tun Euch nichts." Microsoft hat es doch für diese Hyper-Treiber z.B. genauso gemacht. Grüße Tobias _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

