Am 8. Februar 2010 16:05 schrieb Mirko Küster <[email protected]>: > § 2 Vergabe der Hausnummern > (1) > Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Bei Häusern mit > mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern, zwischen denen keine allgemein > zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine gesonderte > Hausnummer. Bilden mehrere Gebäude eine wirtschaftliche Einheit, erhalten > sie eine gemeinsame Hausnummer. Von mehreren auf einem Grundstück > errichteten Gebäuden erhält jedes wirtschaftlich selbstständige Gebäude eine > eigene Hausnummer.
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