Am 8. Februar 2010 16:05 schrieb Mirko Küster <[email protected]>:
> § 2 Vergabe der Hausnummern
> (1)
> Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Bei Häusern mit
> mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern, zwischen denen keine allgemein
> zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine gesonderte
> Hausnummer. Bilden mehrere Gebäude eine wirt­schaftliche Einheit, erhalten
> sie eine gemeinsame Hausnummer. Von mehreren auf einem Grundstück
> errichteten Gebäuden erhält jedes wirtschaftlich selbstständige Gebäude eine
> eigene Hausnummer.


Gruß,
Martin

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