Am 8. März 2010 03:22 schrieb Johann H. Addicks <addi...@gmx.net>: > - Wirtschaftswege bei OSM sind Straßen ohne Verbindungs- oder > öffentlichen Erschließungs-Charakter von idR nur einer KFZ-Fahrspur
Wikipedia schreibt, dass Wirtschaftswege (WW) in den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (kurz RLW) beschrieben werden, und dort unterteilt werden in * Verbindungswege * Hauptwirtschaftswege * Wirtschaftswege * Forstwirtschaftliche Wege wobei die forstwirtschaftlichen Wege nochmal unterteilt werden in * Hauptwege * Zubringerwege * Rückewege letztere dürfen nach den Waldgesetzen nicht befahren werden, erstere wohl ausserhalb BW und NRW schon. Daraus würde ich ableiten, dass in OSM sämtliche Waldwege in D mit einem access-tag für Kfz gesperrt gekennzeichnet werden sollten, ausserdem die übrigen WW in BW und NRW. Ggf. kann man die übrigen Tracks mit positiven access-tags kennzeichnen, sofern keine Gründe dagegen sprechen. Weiterhin könnte man überlegen, ob die Unterteilung in WW mit Erschließungsfunktion (Hauptwirtschaftswege) und ohne nicht auch in OSM Berücksichtigung finden sollte. Das würde bedeuten, die bisher rein physische Unterscheidung (grade1-5) um die Verbindungsfunktion zu erweitern. Auch könnte man ein Zusatztag zur Hierarchisierung der Waldwege einführen. > - Wirtschaftswege für deutsche Gesetzgeber sind unbefestigte Wege von > einer Fahrspur, idR das was in OSM als hightway=track / tracktype=grade3 > (und höher) gemapt wird. Asphaltierte oder durchgängig geschotterte > Wirtschaftswege müssen (in BW) entsprechend beschildert werden. gem. BGH-Urteil von 1975 (VI ZR 172/74) sind Wege _unabhängig von der Befestigung_ Wirtschaftswege, wenn sie * überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen * keine überörtliche Bedeutung haben. Ein weiterer Hinweise: in der Einführung der Neufassung der RLW 1999 wird auch auf befestigte Wege Bezug genommen (http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-7814.2-0001.htm), von daher ist m.E. das Kriterium Befestigung zur Abgrenzung von Wirtschaftswegen zu Straßen nicht relevant. Eine Definition (entspr. RLW 1975) findet sich z.B. hier http://ktbl-alt.avenit.de/ktbl_arbeitsblatt/bauen/23091.pdf Verbindungswege, Feldwege und sonstige ländliche Wege sind wie folgt definiert (Achtung: aktuell gilt RLW 1999): * Verbindungswege schließen einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten, Gehöftegruppen und Weiler an das übergeordnete Verkehrsnetz an oder verbinden diese untereinander oder mit benachbarten Orten. Sie dienen auch der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. * Feldwege (landwirtschaftliche Wege) dienen der Erschließung und der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie machen die Grundstücke zugänglich und schaffen die Voraussetzung für den wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik. Gelegentlich dienen sie auch anderen Zwecken, wie der Holzabfuhr oder dem Freizeit- und Erholungsverkehr. Die Feldwege werden unterschieden in • Wirtschaftswege (befestigte Feldwege) und • Grünwege (unbefestigte Feldwege). - Wirtschaftswege sind entsprechend ihrer Verkehrsbeanspruchung befestigte oder natürlich feste Feldwege, die bei geeigneter Witterung ganzjährig befahrbar sind und der Erschließung der Flurstücke dienen. - Grünwege (Erdwege) sind unbefestigte Feldwege, die mit landwirtschaftlichen Maschinen bei geeigneter Witterung befahrbar sind und der Erschließung der Grundstücke dienen. Sie verbinden landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit dem befestigten Straßen- und Wegenetz. - Sonstige ländliche Wege sind insbesondere Fuß-, Rad- und Reitwege im ländlichen Raum. Verbindungswege können ggf. auch zweispurig ausgelegt werden: "Ein Ausbau mit zwei Fahrstreifen ist nur bei zu erwartendem starkem Begegnungsverkehr erforderlich.", wobei diese bei OSM wohl eher highway=unclassified sind. Auch Wirtschaftswege können in besonderen Fällen zweispurig ausgelegt werden: "Bei Wirtschaftswegen genügt meist ein Fahrstreifen." und "Bei Wirtschaftswegen mit häufigem Begegnungsverkehr und starker Verkehrsbeanspruchung kann es in Ortsnähe ausnahmsweise notwendig werden, die Fahrbahnbreite wie bei Verbindungsstraßen bis auf 4,75 m und die Kronenbreite auf mindestens 5,5 m zu vergrößern." Eine Auflistung der zum Zeitpunkt der Neufassung der RLW 1999 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, technischen Regelwerke und andere Fachveröffentlichungen sowie Schrifttumsnachweis zur Vertiefung des Themas mit amtlichen Quellen ist hier http://www.landentwicklung-mlr.baden-wuerttemberg.de/fno/inhalt/06infomaterial/download/sr_10.pdf abrufbar (40 Seiten). ;-) Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de