Am 8. März 2010 03:22 schrieb Johann H. Addicks <addi...@gmx.net>:
> - Wirtschaftswege bei OSM sind Straßen ohne Verbindungs- oder
> öffentlichen Erschließungs-Charakter von idR nur einer KFZ-Fahrspur


Wikipedia schreibt, dass Wirtschaftswege (WW) in den „Richtlinien für
den ländlichen Wegebau“ (kurz RLW) beschrieben werden, und dort
unterteilt werden in
    * Verbindungswege
    * Hauptwirtschaftswege
    * Wirtschaftswege
    * Forstwirtschaftliche Wege
wobei die forstwirtschaftlichen Wege nochmal unterteilt werden in
    * Hauptwege
    * Zubringerwege
    * Rückewege

letztere dürfen nach den Waldgesetzen nicht befahren werden, erstere
wohl ausserhalb BW und NRW schon. Daraus würde ich ableiten, dass in
OSM sämtliche Waldwege in D mit einem access-tag für Kfz gesperrt
gekennzeichnet werden sollten, ausserdem die übrigen WW in BW und NRW.
Ggf. kann man die übrigen Tracks mit positiven access-tags
kennzeichnen, sofern keine Gründe dagegen sprechen.

Weiterhin könnte man überlegen, ob die Unterteilung in WW mit
Erschließungsfunktion (Hauptwirtschaftswege) und ohne nicht auch in
OSM Berücksichtigung finden sollte. Das würde bedeuten, die bisher
rein physische Unterscheidung (grade1-5) um die Verbindungsfunktion zu
erweitern. Auch könnte man ein Zusatztag zur Hierarchisierung der
Waldwege einführen.


> - Wirtschaftswege für deutsche Gesetzgeber sind unbefestigte Wege von
> einer Fahrspur, idR das was in OSM als hightway=track / tracktype=grade3
> (und höher) gemapt wird. Asphaltierte oder durchgängig geschotterte
> Wirtschaftswege müssen (in BW) entsprechend beschildert werden.

gem. BGH-Urteil von 1975 (VI ZR 172/74) sind Wege _unabhängig von der
Befestigung_ Wirtschaftswege, wenn sie
    * überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
    * keine überörtliche Bedeutung haben.

Ein weiterer Hinweise: in der Einführung der Neufassung der RLW 1999
wird auch auf befestigte Wege Bezug genommen
(http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-7814.2-0001.htm), von daher ist m.E.
das Kriterium Befestigung zur Abgrenzung von Wirtschaftswegen zu
Straßen nicht relevant.

Eine Definition (entspr. RLW 1975) findet sich z.B. hier
http://ktbl-alt.avenit.de/ktbl_arbeitsblatt/bauen/23091.pdf
Verbindungswege, Feldwege und sonstige ländliche Wege sind wie folgt
definiert (Achtung: aktuell gilt RLW 1999):
* Verbindungswege schließen einzelne land- und forstwirtschaftliche
Betriebsstätten,
Gehöftegruppen und Weiler an das übergeordnete Verkehrsnetz an oder verbinden
diese untereinander oder mit benachbarten Orten. Sie dienen auch der
Erschließung der
land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
* Feldwege (landwirtschaftliche Wege) dienen der Erschließung und der
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie machen die Grundstücke
zugänglich und schaffen die Voraussetzung für den wirtschaftlichen Einsatz der
Landtechnik. Gelegentlich dienen sie auch anderen Zwecken, wie der
Holzabfuhr oder
dem Freizeit- und Erholungsverkehr. Die Feldwege werden unterschieden in
                                 •  Wirtschaftswege (befestigte Feldwege) und
                                 •  Grünwege (unbefestigte Feldwege).
- Wirtschaftswege sind entsprechend ihrer Verkehrsbeanspruchung befestigte oder
natürlich feste Feldwege, die bei geeigneter Witterung ganzjährig
befahrbar sind und
der Erschließung der Flurstücke dienen.
- Grünwege (Erdwege) sind unbefestigte Feldwege, die mit landwirtschaftlichen
Maschinen bei geeigneter Witterung befahrbar sind und der Erschließung der
Grundstücke dienen. Sie verbinden landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke mit dem
befestigten Straßen- und Wegenetz.
- Sonstige ländliche Wege sind insbesondere Fuß-, Rad- und Reitwege im
ländlichen
Raum.


Verbindungswege können ggf. auch zweispurig ausgelegt werden: "Ein
Ausbau mit zwei Fahrstreifen ist nur bei zu erwartendem starkem
Begegnungsverkehr erforderlich.", wobei diese bei OSM wohl eher
highway=unclassified sind.
Auch Wirtschaftswege können in besonderen Fällen zweispurig ausgelegt werden:
"Bei Wirtschaftswegen genügt meist ein Fahrstreifen." und "Bei
Wirtschaftswegen mit häufigem Begegnungsverkehr und starker
Verkehrsbeanspruchung kann es in Ortsnähe ausnahmsweise notwendig
werden, die Fahrbahnbreite wie bei Verbindungsstraßen bis auf 4,75 m
und die Kronenbreite auf mindestens 5,5 m zu vergrößern."

Eine Auflistung der zum Zeitpunkt der Neufassung der RLW 1999
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, technischen Regelwerke
und andere Fachveröffentlichungen sowie Schrifttumsnachweis zur
Vertiefung des Themas mit amtlichen Quellen ist hier
http://www.landentwicklung-mlr.baden-wuerttemberg.de/fno/inhalt/06infomaterial/download/sr_10.pdf
abrufbar (40 Seiten). ;-)

Gruß Martin

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