Als Beispiel fuer:* Baden-Württemberg* -Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landes-waldgesetz-LWaldG)
§ 37 Betreten des Waldes (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. *Nicht gestattet* sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das *Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite* sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet. Nachzulesen hier: http://www.dimb.de/images/stories/pdf/rechtslage-deutschland041007.pdf bis dann David Am 16.06.2010 15:22, schrieb Andreas Tille: > On Wed, Jun 16, 2010 at 03:03:35PM +0200, bkmap wrote: > >> Auf Pfaden im Wald darf man zumindest in Thüringen theoretisch überhaupt >> nicht Rad fahren, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Auf Pfaden ist >> das laut Thüringer Waldgesetz §6 (3) verboten. Da stehen keine Schilder. >> > Das ist interessant. Kennt jemand so ein Gesetz für den Harz > (Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen). Das würde einige > Tags sehr einfach klären - wobei natürlich zu prüfen wäre, ob > "Pfad" (im Thüringer Gesetz) und "Pfad" (OSM) das selbe bedeutet. > > Viele Grüße > > Andreas. > >
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