Am 03.08.2010 00:12, schrieb Heiko Jacobs:

Flasch ...
§3:
"Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
(Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen,
die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)
oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für
jede Richtung haben."

Autobahn ODER Trennung, nicht UND.
Lässt sich auch lesen als
(Autobahnen | anderen Strassen) & bauliche Trennung
also
(Autobahnen & bauliche Trennung) | (anderen Strassen & bauliche Trennung)
OK, wenn es so gemeint wäre hätte man die Autobahn nicht explizit erwähnen müssen..
Und Autobahnparkplätze sind auch Autobahn, es steht nämlich kein
Autobahn-Ende-Schild am Parkplatz-Anfang, wurde gerade erst
an anderer Stelle außerhalb OSM durchdiskutiert ...

Dem widerspricht aber $18 *Autobahnen und Kraftfahrstraßen*:
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

 (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.

Wenn der Parkplatz also zur Autobahn zählt darf man dort weder halten, noch aussteigen, noch wenden/Rückwärtsfahren...


Garry
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