Hallo *,

michael schrieb:
> André Schnabel schrieb:
>
> > Lizenzrechtlich daf DATEV natürlich OpenOffice.org zum
> Download anbieten
> > - wäre dann aber auch dazu verpflichtet, den Quellcode der
> > entsprechenden OpenOffice.org-Version zur Verfügung zu
> stellen (was aber
> > technisch kein Problem wäre).  Ich finde dieses Argument
> nicht wirklich
> > stichhaltig - kann mir aber andere Argumente vorstellen (z.B.
> > Gewährleistung oder Haftung , da DATEV dann ggf. als
> "Händler" gilt).
> > Letztendlich steht die Entscheidung, ob DATEV OOo zum
> Download anbietet
> > oder nicht allein DATEV zu. (Ich finde es aber gut, dass es
> zumindest
> > angeregt wurde.)
> >
>
> Da wird das Lizenzrecht mal wieder nur vorgeschoben.

Das heißt Du schließt die Rechtmäßigkeit von Rechtskommentaren, die es
in DE wohl zu Dutzenden gibt(*), bzgl. der Möglichkeit das der völlige
Gewährleistungsausschluß bei OSS nicht in Einklang mit deutschem Recht
zu bringen ist, völlig aus? Auf welcher Grundlage?

Mir will scheinen, André hat hier Recht bezüglich /möglicher/ Risiken
betreffs Gewährleistung und Haftung.
Zwar scheint das Verhalten der DATEV hier eher übervorsichtig, und ihre
konkrete Begründung falsch, nur ist 'Übervorsicht' nicht zwingend ein
Fehler, sondern kann auch Ausdruck großer Sorgfalt sein.



Gruß
Jörg


(*)
Nö, ich bin kein Anwalt, aber ich habe diese Dinge vor einigen Jahren
für meine BWL-Diplomarbeit ("Migrationsstrategien zu
OpenSource-Software") ausgiebig gelesen.


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