Lieber Achim, ganz kurz zurück: Noch prüfen wir diverse Möglichkeiten, wie
weiter zu verfahren wäre. Neben juristischen Optionen wäre womöglich auch
die Direktansprache an die DPAG bzw. BMF geeignet, hier einen Wechsel in
der Lizenzierungspraxis von künstlerischen Abbildungen für Postwertmarken
herbeizuführen. Gruß, Jan
Am 16.11.2011 15:38 schrieb "Achim Raschka" <[email protected]>:

> Hallo Jan,
>
> vielen Dank für deine ausführliche Stellungnahme. Darauf vielleicht nur
> eine ganz kurze Frage:
>
> Welche Möglichkeiten hat Wikimedia Deutschland, diese rechtliche Frage
> klären zu lassen und damit der Community in ihrem Diskussionsprozess zur
> Seite zu stehen?
>
> Gruß,
> Achim
>
> -------- Original-Nachricht --------
> > Datum: Wed, 16 Nov 2011 13:05:42 +0100
> > Von: Jan Engelmann <[email protected]>
> > An: "Mailingliste des Wikimedia Deutschland e. V. / mailing list of
> Wikimedia         Deutschland e. V." <[email protected]>
> > Betreff: Re: [VereinDE-l] OA von WMF bzgl. Loriot-Briefmarken
>
> > Lieber Alexander Juhrich, liebe Liste,
> >
> > nach der Löschung von vier Loriot-Briefmarken aufgrund einer Office
> > Action am 8. November häufen sich hier die Anfragen. Die Prominenz des
> > Namens bringt damit eine Diskussion wieder in Schwung, die bereits im
> > September unter
> >
> >
> http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Text.C3.A4nderungen_Briefmarken
> >
> > geführt wurde. Im Endeffekt könnte der konkrete Fall durchaus
> > Auswirkungen darauf haben, wie künftig mit Briefmarken innerhalb DE:WP
> > umgegangen wird. Ich möchte hier die Gelegenheit nutzen, die
> > Beweggründe für die Löschung etwas näher zu erläutern:
> >
> > Die Löschung der Wohlfahrtsmarken mit den Loriot-Motiven „Das
> > Frühstücksei“, „Herren im Bad“, „Auf der Rennbahn“ und „Der
> > Sprechende
> > Hund“ am 8.11.2011 war notwendig geworden, da eine Miterbin Loriots am
> > Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen WMF erwirkt
> > hatte, nachdem sie die Urheberrechte ihres Vaters vorsätzlich verletzt
> > sah. Verbunden damit war die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen
> > gegen die Verantwortlichen von Foundation bzw. deutschem Chapter. Die
> > EV ist mittlerweile einsehbar. [1] Unabhängig von der Frage, ob diese
> > Verfügung zu Recht ergangen ist, ist das mit der Verfügung ergangene
> > Verbot zu beachten. Alleine deswegen schon mussten die Briefmarken
> > entfernt werden.
> >
> > Nach eingehender Analyse durch unsere Kanzlei JBB sowie das Legal
> > Department der WMF sahen alle Beteiligten keine andere Möglichkeit als
> > die unverzügliche Löschung – vorbehaltlich einer umfassenden Klärung
> > des Sachverhalts .  Die Löschung erfolgte auf dem Wege der „Office
> > Action“, diente also der akuten Schadensabwehr. [2]
> >
> > Der „Office Action“ seitens der WMF ging ein schwieriger
> > Abwägungsprozess voraus. Der wichtigste Grund für diese
> > außergewöhnliche Maßnahme betrifft die Sorgfaltspflicht gegenüber
> > Dritten: Ein Verbleib der Briefmarken-Abbildung auf Commons und WP
> > hätte insbesondere bei Nachnutzern zu unkalkulierbaren Risiken
> > geführt.
> >
> > Die WMF hat naturgemäß keine dezidierte Position zur
> > urheberrechtlichen Stellung von Briefmarken in Deutschland. Doch fühlt
> > sie sich in ihrem Handeln zumindest auch an das geltende US-Copyright
> > und insbesondere dessen Durchsetzungsmöglichkeiten im Zuge des
> > „Digital Millenium Copyright Act“ gebunden. [3]
> >
> > Der urheberrechtliche Status von Briefmarken wird zwischen Teilen der
> > deutschen WP-Community und der herrschenden Meinung in der
> > rechtswissenschaftlichen Literatur  vollkommen unterschiedlich
> > bewertet. [4] [5] Im Kern geht es dabei um die Bewertung von
> > Briefmarken als amtliche Werke, auf welche die Schutzzweckbestimmungen
> > des UrhR keinerlei Anwendung fänden. [6]
> >
> > Nach intensiver Beratung mit der von uns beauftragten Kanzlei JBB sind
> > wir zur Ansicht gelangt, dass das einzige einschlägige Urteil, auf das
> > sich auf die Gemeinfreiheits-These berufen kann (LG München, AZ 21 S
> > 20861/86) leider keine ausreichende Handlungsgrundlage bietet. Zum
> > einen datiert es  vom 10.3.1987, erging also noch vor der
> > Privatisierung der Deutschen Bundespost. Von daher ist eine
> > wesentliche Voraussetzung der damaligen Entscheidung – nämlich die
> > Aufnahme im “Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und
> > Fernmeldewesen” – mittlerweile obsolet.  Die Deutsche Post AG als
> > privates Logistikunternehmen ist nicht auf die Produktion amtlicher
> > und damit gemeinfreier Werke verpflichtet, so sehr wir dies auch
> > bedauern mögen.
> >
> > Zum anderen wird die damalige Urteilsbegründung in der
> > rechtswissenschaftlichen Literatur einhellig angezweifelt (s. die
> > einschlägigen UrhR-Kommentare etwa von Schricker, Bullinger, Nordemann
> > und Dreier/Schulze). Vor allem Schricker (GRUR 1991, 645, 651) bringt
> > das zentrale Argument vor, dass Briefmarken trotz ihres Charakters als
> > Zahlungsmethode nicht aufgrund eines „Interesses der Allgemeinheit“
> > veröffentlicht werden, da sie keine reinen „Informationsträger“
> > darstellten.
> >
> > Angewandt auf den konkreten Fall Loriot geht es also auch um die
> > Frage, ob die Knollennasen-Briefmarken getreu oder außerhalb ihres
> > originären Verwendungszwecks (als Zahlungsmittel) abgebildet wurden.
> > Man kann dabei durchaus zu der Einschätzung gelangen, dass sie im
> > Kontext eines biographischen WP-Artikels eher den spezifischen Stil
> > oder die Arbeitsweise des Künstlers Loriots veranschaulichen sollen.
> > Daher kann man sich der Sichtweise der Klägerin, dass es sich bei
> > einer gestalteten Sonderedition eines Künstlers prinzipiell um ein
> > schutzfähiges Werk handelt, u.E. nicht von vorneherein verschließen.
> > Nicht zuletzt wird diese Meinung auch von dem Gericht geteilt, das
> > über den konkreten Fall zu befinden hatte, nämlich das Landgericht
> > Berlin. Es hat die Qualifikation der Briefmarken als amtliches Werk
> > ausdrücklich verneint. Dies geschah in Kenntnis der Entscheidung des
> > Landgerichts München, die die Antragstellerin dem Gericht ausdrücklich
> > zur Kenntnis brachte.  Das Gericht hat mit der Entscheidung folglich
> > die Auffassung des Landgerichts München verworfen. Ungeachtet dieses
> > konkreten Falls ist ein Klärungsprozess innerhalb der deutschen
> > Community zur grundsätzlichen Umgangsweise mit Abbildungen von
> > Briefmarken wichtig und richtig. [7] [8] [9]
> >
> > [1] http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Decision_re_Loriot_Stamps.pdf
> > [2] http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Office_Action bzw.
> > http://meta.wikimedia.org/wiki/OFFICE
> > [3] http://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Millennium_Copyright_Act
> > [4]
> http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Stamps/Public_domain#Germany
> > [5]
> >
> http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Text.C3.A4nderungen_Briefmarken
> > [6]
> http://www.rechtambild.de/2011/06/urheberrechtsschutz-von-briefmarken/
> > [7]
> > http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Loriot#Briefmarken_gel.C3.B6scht
> > [8]
> >
> http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Forum#Wohlfahrtsmarken_mit_Loriot-Motiven_sind_dem_DMCA_zum_Opfer_gefallen
> > [9]
> >
> http://commons.wikimedia.org/wiki/User_talk:Philippe_%28WMF%29#File:DPAG_2011_55_Herren_im_Bad.jpg
> >
> > Mit besten Grüßen
> >
> > Jan
> >
> > --
> > Jan Engelmann
> > Leiter Politik & Gesellschaft
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