Moin,

wir haben in Gütersloh ja zum Monatwechsel auch auf lokalen Exit umgestellt [1], die Vergangenheit holt uns aber ein; die Geschichte ist etwas komplexer, Quitessenz: Ein williger Sponsor stößt sich an der bisherigen Praxis (mullvad-VPN als Exit) als etwas illegalem. Es hat sich zum Glück überschnitten, sodaß die Argumentation hoffentlich nicht zu schwierig wird.

Im Zuge dessen suchten wir nun aber nach einem Statement, daß der aktuelle Ansatz (Förderverein freie Netzwerke e. V. fungiert als Provider) nicht nur »gefühlt« der Richtige Weg[tm] sein sollte, sondern auch wenigstens eine Juristenmeinung existiert, die dies so sieht. Auf [2] und [3] wurden wir nicht fündig, aber vielleicht suchen wir ja auch an der falschen Stelle ;)

Daher die Frage einerseits an den Förderverein, anderseits auch an Freifunk Rheinland e. V. wg. [4]: gibt es ein (öffentlich zugängliches) Papier (lies: PDF, Artikel, Blogeintrag, ...), in welchem ein Volljurist äußert, daß die Nutzung Eurer Dienste (auch wenn sie technisch etwas anders realisiert werden) durch eine lokale Freifunk-Initiative die Privilegierung als Provider (insbesondere bzgl. Störerhaftung) wirksam triggert?

Ähnliche Frage an alle, insbesondere aber gen Hamburg und Bremen: kenn Ihr ein entsprechendes öffentliches Dokument, was die Konstellation »Freifunk Kleinkleckersdorf nutzt Förderverein/Freifunk Rheinland e. V. als Internet-Zugangs-Provider« beleuchtet und für rechtlich haltbar ansieht?

MfG,
-kai


[1] http://blog.guetersloh.freifunk.net/?p=2392
[2] http://wiki.freifunk.net/FAQ_Rechtliches
[3] http://freifunkstattangst.de/tag/storerhaftung/
[4] http://www.blickpunkt-arnsberg-sundern.de/freies-wlan-wie-schafft-arnsberg-was-394-kommunen-noch-nicht-haben -- insbesondere der letzte Absatz: »Freifunk jetzt auch von der Störerhaftung befreit

Und auch das große juristische Problem der Freifunk-Netze ist inzwischen gelöst. Die Störerhaftung, also die Haftung des Netzbetreibers für das, was seine Nutzer eventuell im Internet anrichten, eine so nur in Deutschland geltende Regelung, die nach Ansicht der Freifunker die großen Internet-Provider unangemessen bevorzugt, gilt für den Freifunkverein nicht mehr. Als erster nicht-kommerzieller Anbieter ist er als Provider anerkannt und damit von der Störerhaftung befreit. Die Hilfskonstruktion der Anfangszeit, das Freifunknetz über Server in den Niederlanden laufen zu lassen, kann deshalb jetzt zurück gebaut werden.«



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