Einen wunderschönen Gruß aus dem sonnigen Südfrankreich!
Ich habe mal versucht, die für uns relevantesten Änderungen (aus der Sicht
eines Laien) zusammenzufassen. Im Wesentlichen scheinen mir das die geplanten
Änderungen der Paragraphen §113a,b,d,e,g des TKG zu sein. Die entsprechenden
Ausschnitte findet ihr am Ende der Nachricht.
Prinzipiell gilt die Speicherpflicht für "Erbringer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste". Die entscheidende Frage ist also, welche als solche zu
bewerten sind. Ich erinnere mich an einen Beitrag von Reto Mantz am WCW2016. Dort
erwähnte er eine Mitteilung der BNetzA im Amtsblatt, welche erläutert, dass
Internetnutzer, welche ihren Internetanschluss teilen, nicht als
Telekommunikationsdienstleister zu werten sind, da sie an der Erbringung nur beteiligt
sind. Ein Registrierungspflicht als Telekommunikationsdienstleister ist daher nicht
gegeben. Eventuell lässt sich diese Argumentation auf die Vorratsdatenspeicherung
übertragen. Dann wären die Betreiber von Freifunk-Router schon mal aus dem Schneider.
Problematischer sind wahrscheinlich die Bündel-Server und Internet-Gateways.
Zum einen werden VPN-Dienstleistungen explizit im Anmeldeformular der BNetzA
für Telekommunikationsdienstleister erwähnt. Zum anderen kann man sich schlecht
auf die Haftungsprivilegierung als Access Provider gem. TMG berufen und
gleichzeitig die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung verneinen. Geht man einen
Schritt weiter und akzeptiert diese Pflicht (Nicht dass ich das empfehlen
würde!), stellt man fest, dass die Anforderungen und der damit verbundene
Aufwand gem. §113d sowie §113e und §113g erheblich ist.
Ich habe nicht wirklich die Hoffnung, dass dieses Gesetzesvorhaben vom
Parlament abgelehnt werden wird. Vielleicht gibt es an der ein oder anderen
Stelle Nachbesserungen. Auf das Bundesverfassungsgericht kann man hoffen.
Wollen wir uns also mit den möglichen Konsequenzen auseinandersetzen? Ich fände
einen Mumble zu diesem Thema gut.
LG,
Bernd
--
§113a Verpflichtete; Entschädigung
(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der
Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf
Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste.
...
§113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im
Inland zu speichern:
1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
...
(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-
Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung
erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,
3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewie-
senen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
...
§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten
Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund
der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische
und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte
Kennt- nisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen
insbeson- dere
1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,
2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen
Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,
3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf
vom Internet entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,
4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen,
die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind und
5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die
Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.
§113e Protokollierung
(1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke
der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren,
Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b
Absatz 1 ge- speicherten Daten protokolliert wird.
...
§113g Sicherheitskonzept
Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109
Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,
1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e
be- trieben werden,
2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder
geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtun- gen
aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen.
...
----- Originale Nachricht -----
Von: Bernd Kalbfuss-Zimmermann <[email protected]>
Gesendet: 30.05.2015 - 07:38
An: [email protected]
Betreff: Re: [WLANtalk] Gesetzestext zur Vorratsdatenspeicherung?
Ein Kollege ist fündig geworden [1]. Für die Lektüre benötigt man etwas Zeit.
LG,
Bernd
[1]
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Kurzmeldungen/vorratsdatenspeicherung_gesetzentwurf.pdf?__blob=publicationFile
_______________________________________________
WLANtalk mailing list
[email protected]
Abonnement abbestellen? ->
http://lists.freifunk.net/mailman/listinfo/wlantalk-freifunk.net
Weitere Infos zu den freifunk.net Mailinglisten und zur An- und Abmeldung unter
http://freifunk.net/mailinglisten