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Betreff: Abschaffung der WLAN-Störerhaftung? Zu früh für Jubel
Datum:  Wed, 11 May 2016 18:43:37 +0000
Von:    Ingo Dachwitz <>

Abschaffung der WLAN-Störerhaftung? Zu früh für Jubel

Wie geht es weiter mit der WLAN-Störerhaftung? <https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/störerhaftung.png>

Die Freude war groß heute Morgen, als über Twitter bekannt wurde, dass sich die Große Koalition auf ein Ende der Störerhaftung geeinigt habe. Wir wunderten uns, dass es zwar eine Einigung, aber offensichtlich noch keinen konkreten Gesetzestext gab. Die Erfahrung zeigt schließlich, dass damit noch nichts in trockenen Tüchern ist und in dem konkreten Gesetzestext noch Schlupflöcher auftauchen könnten, die das eigentliche Ziel der Rechtssicherheit für Betreiber offener Netze konterkarieren.

Die von der Regierungskoalition verabredete Änderung im Gesetzentwurf zur Reform des Telemediengesetzes <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/067/1806745.pdf> sieht laut Büro des netzpolitischen Sprechers der CDU-Fraktion, Thomas Jarzombek, vor, dass mit Streichung des bisher geplanten § 8 Abs. 4 TMG zumindest die Themen Passwort-Pflicht und Vorschaltseite <https://netzpolitik.org/2016/stoererhaftung-koalition-verhandelt-gesetzentwurf/> vom Tisch sind. Laut Büro des netzpolitischen Sprechers der SPD-Fraktion, Lars Klingbeil, soll eine komplette Gleichstellung von WLAN-Anbietern mit Access-Providern erfolgen. Betreiber von offenen Netzen würden dann ebenfalls von deren Haftungsprivilegierung profitieren. Das eigentliche Problem der Rechtsunsicherheit für Betreiber offener Hotspots durch Abmahnungen könnte jedoch trotzdem weiterhin bestehen bleiben.


      Achtung, Unterlassungsanspruch!

Ob es ausreicht, lediglich WLAN-Provider mit „normalen“ Providern gleichzustellen, um sicherzugehen, dass diese nicht mehr für Rechtsverstöße der Nutzer ihres Hotspots abgemahnt werden können, ist nämlich strittig. Richter Ulf Buermeyer, freier Autor bei netzpolitik.org und Gutachter bei der Bundestagsanhörung zur Reform des Telemediengesetzes, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

    In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes im Fall
    Goldesel

<https://netzpolitik.org/2015/bgh-entscheidung-zu-netzsperren-die-nichtsnutzige-digitale-sichtschutzpappe-ist-zurueck/>
    sind alle Access-Provider potentziell von Netzsperren oder
    Abmahnungen bedroht. Rechtsgrundlage hierfür ist in beiden Fällen
    ein Unterlassungsanspruch. Es kommt deshalb jetzt darauf an, dass
    die Koalition ebenfalls regelt, dass der Ausschluss der Haftung nach
    § 8 TMG auch Unterlassungsansprüche erfasst – so wie es der
    Vorschlag des Vereins Digitale Gesellschaft und der des Bundesrats
    vorsehen. Sonst ist mit dem Gesetz nichts gewonnen.

Volker Tripp vom Digitale Gesellschaft e.V. – ebenfalls als Gutachter bei der Bundestagsanhörung – sieht das genauso:

    Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, das Plädoyer des Generalanwalts
    nun konsequent umzusetzen. Dieser hat lediglich gefordert,
    gerichtliche Unterlassungsanordnungen zu ermöglichen. Dazu bedarf es
    nicht zwingend eines Unterlassungsanspruchs. Deshalb sollte sich die
    Haftungsfreistellung explizit auch auf Unterlassungsansprüche
    erstrecken. Der Generalanwalt hat außerdem klargestellt, dass
    WLAN-Betreiber keinesfalls für Abmahn- oder Gerichtskosten haften
    dürfen. Auch das muss nun gesetzlich festgeschrieben werden.


      Wie es gehen könnte

Als Lösung schlägt Buermeyer vor, in die in § 8 geregelte Haftungsprivilegierung von WLAN-Anbietern auch die Freistellung von Unterlassungsansprüchen explizit mit aufzunehmen – das Problem der Abmahnungen wäre somit sicher gelöst. Zugleich könnte die Möglichkeit geschaffen werden, im Falle von Rechtsverstößen gerichtliche Sperranordnungen zu erwirken. Wenn klargestellt würde, dass die Kosten hierfür der Antragssteller zu tragen hat, wäre der Abmahnindustrie ihre Geschäftsgrundlage entzogen. Eine solche Regelung würde auch dem Votum des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) <https://netzpolitik.org/2016/stoererhaftung-eugh-generalanwalt-macht-hoffnung/> gerecht werden, so Buermeyer.

Für Jubel ist es also noch zu früh. Ärgerlich an der Debatte ist vor allem, dass der konkrete Änderungsvorschlag noch niemandem schriftlich vorliegt, gleichzeitig aber bereits Erfolge gefeiert werden. Wir müssen derweil abwarten, ob die Große Koalition tatsächlich eine bedingungslose Abschaffung der Störerhaftung beschließt oder lediglich den gröbsten Unfug aus einem Gesetz streicht, welches ansonsten die Rechtsunsicherheit für Betreiber offener Netze fortschreibt.



Am 11/05/2016 um 12:03 schrieb Monic Meisel:
Liebe alle,

bitte leitet das dringend an alle Freifunkies weiter (gerne auch ins Forum).

OB wir gewonnen haben ist alles andere als klar - wir dürfen uns nicht zu früh 
freuen und müssen auf den letzten Metern den Druck aufrecht erhalten.
DENN wir müssen da SEHR aufpassen, dass wir uns nicht zu früh freuen.

Im SPD Blog war heute zu lesen 
http://blogs.spdfraktion.de/netzpolitik/2016/05/11/wlan

Es gibt bisher ZWEI Probleme, so einer unserer Juristen:

a) WLAN = Provider?

b) gilt § 8 TMG für Unterlassungsansprüche?

Die Koa hat nun gesagt, dass sie Problem a) fixen will, und auch ohne
Vorschaltseite etc pp. Nice.

Nach meiner Kenntnis soll Problem b) aber NICHT gefixt werden, "weil
doch der Generalanwalt sagt, dass Sperranordnungen weiter möglich sein
sollen".

Ich denke ich muss nicht groß ausführen, was das nach BGH zu goldesel.to
bedeutet ...

http://www.zeit.de/digital/internet/2015-11/bgh-urteil-netzsperren-illegaler-download

Die Lösung bestünde mMn darin, zwar in das Privileg nach § 8 TMG auch
Unterlassungsansprüche aufzunehmen (=keine Abmahnungen mehr), zugleich
aber ein Verfahren zB nach dem FamFG zu schaffen, wo man
Sperranordnungen AUF KOSTEN DES ANTRAGSTELLERS erwirken kann (so wie es
auch der GenA fordert). Das würde dann nämlich kaum einer machen. So
wäre formal der Infosoc-RL Genüge getan, aber trotzdem freies WLAN möglich.






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