> > Im Hinblick aufs Polizeirecht gibts den Unterschied nicht. Da zaehlt nur > > der Erfolg. > > H., es hat aber seine nat�rliche Grenze an den Grenzen und ist im Lichte > der Grundrechte auszulegen, da es ansonsten uferlos w�re.
Es muss vor allem verhaeltnismaessig sein, .."Verwaltungsrecht besteht", und sicher auch beleuchtet, klar, "verbotenes Feindradio", aber so strikt trennen wie im Medienrecht, Aufsicht nur ueber inlaendische Sender usw, kann man nicht. Otto Schily, pars pro toto, kann doch nicht sagen, ihm seien die Haende gebunden. Wenn da, etwas uebertrieben, aus Holland deutsche Lokomotivfuehrer ermordet werden. Den Fall find ich ja noch immer gut. So wie ich noch immer ein Fan von Muenchen I bin, auch wenn es sicher gute Gruende fuer Muenchen II gab, die eigentlichen Probleme, das deutsche Legalitaetsprinzip (auch wenn der Schwerpunkt im Ausland liegt, Mittaeterschaft eines Deutschen, der gleichsam als Geisel genommen wurde, statt mal bei deutschen Unis anzufangen, oder auch nicht) usw, lagen woanders. Waere man lege artis vorgegangen, haette Somm begnadigt werden muessen. Dafuer musste er natuerlich erst rechtskraeftig verurteilt werden usw...o seeliger Beckstein und Co. Sicher hat das Polizeirecht seine Grenzen, die sind aber in der Praxis nicht so ganz klar und Inland war es im Lokomotivfuehrerfall schon. Anders im Fall Lopez, da war es aber nicht die deutsche Polizei. Well, IMHO, Gruss, H.
