Hallo Daniel,

am 25.07.2004 9:41 Uhr schrieb Daniel Koerner unter
[EMAIL PROTECTED]:

> Hallo Leute,
> 
> es ist mir v�llig klar, da� jeder erfolgte Computer-Einbruch bereits
> "Computersabotage" ist. Jetzt meine Frage: Gibt es auch in diesem
> Zusammenhang eine "Anstiftung zu Computersabotage" ?
> (Wie etwa bei einigen Kapitaldelikten ?)

Ja, es gibt eine Anstiftung zur Computersabotage.

In � 26 Strafprozessordnung (StPO) wird Anstiftung wie folgt definiert:

StGB � 26 Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem T�ter bestraft, wer vors�tzlich einen
anderen zu dessen vors�tzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__26.html

� 303a Strafgesetzbuch (StGB) "Datenver�nderung" und � 303b StGB
"Computersabotage" sind solche "vors�tzlichen rechtswidrigen" Taten.

In jedem Falle muss aber zun�chst stets genau gepr�ft werden, ob ein
bestimmtes Tun �berhaupt den Tatbestand der vorgenannten Normen erf�llt.

StGB � 303a Datenver�nderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (� 202a Abs. 2) l�scht, unterdr�ckt, unbrauchbar
macht oder ver�ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303a.html

StGB � 303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die f�r einen fremden Betrieb, ein fremdes
Unternehmen oder eine Beh�rde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch st�rt,
dass er

1.  eine Tat nach � 303a Abs. 1 begeht oder
2.  eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datentr�ger zerst�rt,
besch�digt, unbrauchbar macht, beseitigt oder ver�ndert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303b.html

Merke: Auch der Versuch der vorgenannten Taten ist strafbar.

Allerdings werden Taten nach �� 303a und 3003b StGB gem�� � 303c StGB nur
auf Strafantrag bzw. bei Bejahung des besonderen �ffentlichen Interesses
verfolgt:

StGB � 303c Strafantrag

In den F�llen der �� 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, da� die Strafverfolgungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r
geboten h�lt.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303c.html

Liebe Gr��e

MICHAEL SEIDLITZ
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