Hallo Daniel, am 25.07.2004 9:41 Uhr schrieb Daniel Koerner unter [EMAIL PROTECTED]:
> Hallo Leute, > > es ist mir v�llig klar, da� jeder erfolgte Computer-Einbruch bereits > "Computersabotage" ist. Jetzt meine Frage: Gibt es auch in diesem > Zusammenhang eine "Anstiftung zu Computersabotage" ? > (Wie etwa bei einigen Kapitaldelikten ?) Ja, es gibt eine Anstiftung zur Computersabotage. In � 26 Strafprozessordnung (StPO) wird Anstiftung wie folgt definiert: StGB � 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem T�ter bestraft, wer vors�tzlich einen anderen zu dessen vors�tzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__26.html � 303a Strafgesetzbuch (StGB) "Datenver�nderung" und � 303b StGB "Computersabotage" sind solche "vors�tzlichen rechtswidrigen" Taten. In jedem Falle muss aber zun�chst stets genau gepr�ft werden, ob ein bestimmtes Tun �berhaupt den Tatbestand der vorgenannten Normen erf�llt. StGB � 303a Datenver�nderung (1) Wer rechtswidrig Daten (� 202a Abs. 2) l�scht, unterdr�ckt, unbrauchbar macht oder ver�ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303a.html StGB � 303b Computersabotage (1) Wer eine Datenverarbeitung, die f�r einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Beh�rde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch st�rt, dass er 1. eine Tat nach � 303a Abs. 1 begeht oder 2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datentr�ger zerst�rt, besch�digt, unbrauchbar macht, beseitigt oder ver�ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303b.html Merke: Auch der Versuch der vorgenannten Taten ist strafbar. Allerdings werden Taten nach �� 303a und 3003b StGB gem�� � 303c StGB nur auf Strafantrag bzw. bei Bejahung des besonderen �ffentlichen Interesses verfolgt: StGB � 303c Strafantrag In den F�llen der �� 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da� die Strafverfolgungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303c.html Liebe Gr��e MICHAEL SEIDLITZ RECHTSANWALT ------------------------------------------------------- Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz Badensche Stra�e 5 in D-10825 Berlin-Sch�neberg Fon: +49-(0)30-85 49 87 3 eMail: [EMAIL PROTECTED] Fax: +49-(0)30-85 49 87 4 web: http://www.ms-recht.de ���� Recht gestalten ���� ���� Recht behalten ���� ------------------------------------------------------- -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
