Hallo Holger,
am 25.07.2004 10:49 Uhr schrieb Holger Voss unter [EMAIL PROTECTED]:
> Du meinst vermutl. � 26 Strafgesetzbuch.
Ja, genau, ich habe mich verschrieben. ;-)
> Wie konkret muss eine Anstiftung sein?
>
> W�re auch ein allgemeiner Aufruf ("Leute, schreibt eure Botschaften auf
> anderer Leute Webseiten!" o. �.) schon eine Anstiftung, oder bedarfs er
> daf�r eines konkreten Adressaten?
Der Vorsatz des Anstifters muss auf das Hervorrufen des Tatentschlusses
sowie auf die Ausf�hrung und Vollendung einer *bestimmten, in ihren
wesentlichen Grundz�gen konkretisierten Tat durch einen bestimmten T�ter
oder einen individuell bestimmbaren Personenkreis gerichtet sein* (vgl.
BGHSt 6, 359; 15, 276).
Diesen Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich der Haupttat ist nicht
gen�gt, wenn der Wille nur darauf gerichtet ist, andere ganz allgemein und
ohne ausreichende Konkretisierung zu strafbaren Handlungen zu veranlassen,
wie etwa zur Begehung von Ladendiebst�hlen oder zum �berfall auf Banken,
Tankstellen und sonstige, allein der Gattung nach umschriebene Tatobjekte
(vgl. BGHSt 34, 63).
Andererseits braucht der Anstifter die zu begehende Tat nicht in allen
Einzelheiten ihrer Ausf�hrung in sein Bewusstsein aufgenommen zu haben.
Sein Vorsatz muss aber wenigstens so viel von den kennzeichnenden Merkmalen
enthalten, dass die Tat selbst als konkret-individualisierbares Geschehen
erkennbar ist.
Fazit: Wie immer kommt es auf die Umst�nde des Einzelfalls an.
Mir w�rde Dein Aufruf in seiner konkreten Ausgestaltung noch nicht als
Anstiftung zu �� 303a oder 303b StGB ausreichen.
Aber: Es gibt da noch � 111 StGB
StGB � 111 �ffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer �ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(� 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter
(� 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu f�nf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die, die f�r den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat
(Absatz 1); � 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Eine Aufforderung �ber das Internet (Website) d�rfte wohl immer �ffentlich
sein, so dass man schnell in den Bereich des � 111 StGB geraten d�rfte.
Also, Vorsicht, mit unbedarften �u�erungen.
Liebe Gr��e
MICHAEL SEIDLITZ
RECHTSANWALT
-------------------------------------------------------
Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz
Badensche Stra�e 5 in D-10825 Berlin-Sch�neberg
Fon: +49-(0)30-85 49 87 3 eMail: [EMAIL PROTECTED]
Fax: +49-(0)30-85 49 87 4 web: http://www.ms-recht.de
���� Recht gestalten ���� ���� Recht behalten ����
-------------------------------------------------------
--
To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]