Kleiner Nachtrag:

StGB � 111 �ffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer �ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(� 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter
(� 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu f�nf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die, die f�r den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat
(Absatz 1); � 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__111.html

Auch hier muss der T�ter zu einer *bestimmten* Tat auffordern, doch kann sie
nach herrschender Auffassung weniger konkretisiert sein als bei � 26 StGB,
so dass es gen�gt, wenn nur die Art der Tat gekennzeichnet ist, nicht aber
Zeit, Ort und Opfer (vgl. Tr�ndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, Rd-Nr. 4a
zu � 111 StGB).

Liebe Gr��e

MICHAEL SEIDLITZ
RECHTSANWALT
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