Kleiner Nachtrag: StGB � 111 �ffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer �ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (� 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (� 26) bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die f�r den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); � 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__111.html Auch hier muss der T�ter zu einer *bestimmten* Tat auffordern, doch kann sie nach herrschender Auffassung weniger konkretisiert sein als bei � 26 StGB, so dass es gen�gt, wenn nur die Art der Tat gekennzeichnet ist, nicht aber Zeit, Ort und Opfer (vgl. Tr�ndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, Rd-Nr. 4a zu � 111 StGB). Liebe Gr��e MICHAEL SEIDLITZ RECHTSANWALT ------------------------------------------------------- Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz Badensche Stra�e 5 in D-10825 Berlin-Sch�neberg Fon: +49-(0)30-85 49 87 3 eMail: [EMAIL PROTECTED] Fax: +49-(0)30-85 49 87 4 web: http://www.ms-recht.de ���� Recht gestalten ���� ���� Recht behalten ���� ------------------------------------------------------- -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
