On 24 Sep 2004, at 15:27, Martin Uecker wrote: > Eine Idee, wie man MP3s decodiert aber nicht! Denn das ist > reine Mathematik.
Nee, MP3 = Psychoakustik + Signalverarbeitungstechnik plus ein bisschen Mathematik. Allein der Umstand, dass man den Rechengroessen beim MP3-Verfahren physikalische Bedeutungen zuschreiben kann (am Anfang und am Ende steht jeweils ein Wert, der einer elektrischen Spannung / Strom entspricht, wobei dieser Wert wiederum einem Momentandruck eines Schallfeldes entspricht), spricht gegen "reine Mathematik". Das ist eher Physik mit ein bisschen Biologie (Physiologie), nicht Mathematik. Insoweit ist gerade MP3 ein tolles Beispiel fuer eine computerimplementierte Erfindung von technischem Charakter. > > Ich bin aber der Meinung, dass das Patentrecht durch die L�sung im > > Bereich Maschinen Probleme im Bereich Software macht. Und das muss > > bereinigt werden. Ich gebe Axel recht (der sitzt inzwischen zwischen > > allen St�hlen), dass man auf der Rechtsfolgenseite die meisten > > Chancen hat, einen Ausgleich zu finden. > > Du kannst die Rechtsfolgen generell beschneiden. Also z.B. die > Laufzeit massiv beschr�nken. Aber wenn Du das f�r Maschinen > und Software unterschiedlich regeln willst, mu�t Du auch > irgendwo eine Unterscheidung einf�hren! Dann mu�t Du aber > Anhand der konkreten Realisierung unterscheiden, und alle > Probleme, die Du so sch�n beschrieben hast, treten pl�tzlich > auf! Aber auf der Rechtsfolgenseite kann man wesentlich praeziser damit umgehen! Angenommen (ich sage nicht, das das so sinnvoll ist, aber ich will hier eine Art Gedankenexperiment machen) man wollte nur geGNUte Software patentfrei stellen. Auf der "Tatbestandsseite" gelingt das nur, wenn man radikal alle computerimplementierBAREN(!) Erfindungen vom Patentschutz ausschliesst, denn es man kann der ERFINDUNG ja nicht ansehen, ob sie spaeter mal proprietaer oder geGNUt implementiert wird. Genau das will Stallmann (und in seinem Gefolge auch der FFII e.V.), und diesen Leuten ist es egal, wenn davon auch Industrien betroffen sind, die das Patentsystem fuer ihre computer- implementierbaren Erfindungen weiter benutzen wollen (zum Beispiel Autoindustrie, Fahstuhlbauer, Handy-Hersteller etc.pp.). Was da dann ablaufen wuerde, wenn man die Patentierbarkeit fuer deren Erfindungen wegnehmen wuerde, laeuft unter "Kollateralschaden". Auf der Rechtsfolgenseite - wiederum hier nur als Gedankenexperiment - koennte man aber beispielsweise ohne prinzipielle Probleme eine Schrankenbestimmung formulieren, die sehr praezise nur geGNUte Software aus der Wirkung eines Patentes auf eine computerimplementierte Erfindung herausnimmt, denn in jedem einzelnen Verletzungsfall hat man eine ganz konkrete Verletzungsform vorliegen, die man daraufhin untersuchen koennte, ob es sich um geGNUte Software handelt oder nicht. Das Urheberrecht macht uns vor, wie man Flexibilitaet mit Schrankenbestimmungen erzielt. Niemand diskutiert darueber, ob "Krimis als solche" oder "Opern als solche" oder gar "Unterrichtsmaterialien fuer Schulen als solche" Urheberrechtsschutz geniessen sollen oder nicht: Man schert hier mehr oder weniger alles ueber einen grossen Kamm. Die Besonderheiten der verschiedenen Lebenssituationen werden dann durch Schrankenbestimmungen abgebildet, z.B. Zitierprivileg, Privilegien fuer Sendeanstalten etc. pp. --AHH -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
